Schutzfristen

Kaya Köklü: Überlange Schutzfristen reformieren

VerfasserIn / HerausgeberIn: 
Otto, Philipp; Köklü, Kaya
Publikationsinformationen
Publikationstyp: 
Internetdokument
Sprache der Publikation: 
Deutsch
Erscheinungsdatum: 
11. April 2011
Erschienen in: 
irights.info

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Internet-Referenz

Das urheberrechtliche Werk nach Ablauf der Schutzfrist : negative Schutzrechtsüberschneidung, Remonopolisierung und der Grundsatz der Gemeinfreiheit

VerfasserIn / HerausgeberIn: 
Stang, Felix Laurin
Publikationsinformationen
Publikationstyp: 
Hochschulschrift
Sprache der Publikation: 
Deutsch
Erscheinungsjahr: 
2011
Erscheinungsort: 
Tübingen
Verlag: 
Mohr Siebeck
Erschienen in: 
Geistiges Eigentum und Wettbewerbsrecht
Band/Heft/Nummer: 
51
Umfang: 
448 Seiten
ISBN/ISSN: 
978-3-16-150699-4

Zugl.: Bonn, Univ., Diss., 2010

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Internet-Referenz

UrhG § 137g Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 96/9/EG [13.09.2003]

(1) § 23 Satz 2, § 53 Abs. 5, die §§ 55a und 63 Abs. 1 Satz 2 sind auch auf Datenbankwerke anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1998 geschaffen wurden.

(2) Die Vorschriften des Abschnitts 6 des Teils 2 sind auch auf Datenbanken anzuwenden, die zwischen dem 1. Januar 1983 und dem 31. Dezember 1997 hergestellt worden sind. Die Schutzfrist beginnt in diesen Fällen am 1. Januar 1998.

(3) Die §§ 55a und 87e sind nicht auf Verträge anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1998 abgeschlossen worden sind.

Inkrafttreten am: 
13.09.2003

UrhG § 137g Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 96/9/EG [01.01.1998 - 12.09.2003]

(1) § 23 Satz 2, § 53 Abs. 5, die §§ 55a und 63 Abs. 1 Satz 2 sind auch auf Datenbankwerke anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1998 geschaffen wurden.

(2) Die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Zweiten Teils sind auch auf Datenbanken anzuwenden, die zwischen dem 1. Januar 1983 und dem 31. Dezember 1997 hergestellt worden sind. Die Schutzfrist beginnt in diesen Fällen am 1. Januar 1998.

(3) Die §§ 55a und 87e sind nicht auf Verträge anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1998 abgeschlossen worden sind.

Inkrafttreten am: 
01.01.1998
Gültig bis: 
12.09.2003

UrhG § 137f Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 93/98/EWG [01.07.1995]

(1) Würde durch die Anwendung dieses Gesetzes in der ab dem 1. Juli 1995 geltenden Fassung die Dauer eines vorher entstandenen Rechts verkürzt, so erlischt der Schutz mit dem Ablauf der Schutzdauer nach den bis zum 30. Juni 1995 geltenden Vorschriften. Im übrigen sind die Vorschriften dieses Gesetzes über die Schutzdauer in der ab dem 1. Juli 1995 geltenden Fassung auch auf Werke und verwandte Schutzrechte anzuwenden, deren Schutz am 1. Juli 1995 noch nicht erloschen ist. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.07.1995

UrhG § 135a Berechnung der Schutzfrist [01.01.1966]

Wird durch die Anwendung dieses Gesetzes auf ein vor seinem Inkrafttreten entstandenes Recht die Dauer des Schutzes verkürzt und liegt das für den Beginn der Schutzfrist nach diesem Gesetz maßgebende Ereignis vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, so wird die Frist erst vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an berechnet. Der Schutz erlischt jedoch spätestens mit Ablauf der Schutzdauer nach den bisherigen Vorschriften.

Inkrafttreten am: 
01.01.1966
Fassung von Paragraph: 

UrhG § 140 Änderung des Gesetzes über das am 6. September 1952 unterzeichnete Welturheberrechtsabkommen [01.01.1966]

In das Gesetz über das am 6. September 1952 unterzeichnete Welturheberrechtsabkommen vom 24. Februar 1955 (Bundesgesetzbl. II S. 101) wird nach Artikel 2 folgender Artikel 2 a eingefügt:

"Artikel 2 a
Für die Berechnung der Dauer des Schutzes, den ausländische Staatsangehörige für ihre Werke nach dem Abkommen im Geltungsbereich dieses Gesetzes genießen, sind die Bestimmungen in Artikel IV Nr. 4 bis 6 des Abkommens anzuwenden."

Inkrafttreten am: 
01.01.1966

UrhG § 137c Ausübende Künstler [01.07.1990]

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Dauer des Schutzes nach § 82 sind auch auf Darbietungen anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1990 auf Bild- oder Tonträger aufgenommen worden sind, wenn am 1. Januar 1991 seit dem Erscheinen des Bild- oder Tonträgers 50 Jahre noch nicht abgelaufen sind. Ist der Bild- oder Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen, so ist die Frist von der Darbietung an zu berechnen. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.07.1990
Fassung von Paragraph: 

UrhG § 137b Bestimmte Ausgaben [01.07.1990]

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Dauer des Schutzes nach den §§ 70 und 71 sind auch auf wissenschaftliche Ausgaben und Ausgaben nachgelassener Werke anzuwenden, deren Schutzfrist am 1. Juli 1990 nach dem bis dahin geltenden Recht noch nicht abgelaufen ist. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.07.1990
Fassung von Paragraph: 

Harmonisierung der Schutzfristen in der EG

VerfasserIn / HerausgeberIn: 
Dittrich, Robert
Untertitel & Titelzusatz
Titelzusatz: 
Beiträge zum Urheberrecht : Forschungsaufträge des Kompetenzzentrums für Geistiges Eigentum. 2.
Publikationsinformationen
Publikationstyp: 
Sammelband
Sprache der Publikation: 
Deutsch
Erscheinungsjahr: 
1993
Erscheinungsort: 
Wien
Verlag: 
Manz
Erschienen in: 
Österreichische Schriftenreihe zum gewerblichen Rechtsschutz, Urheber- und Medienrecht
Band/Heft/Nummer: 
14
Umfang: 
107 Seiten
ISBN/ISSN: 
3214077120

Verlagsinformation:

"Der Band enthält Vorträge, die an einer Tagung des "Arbeitskreises Urheberrecht", am 26. und 27. 4. 1993 in Baden bei Wien gehalten wurden."

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