"Der "Zweite Korb" der Urheberrechtsnovelle findet Beifall und Kritik. SPIEGEL ONLINE dokumentiert Reaktionen von Bitkom, Attac, den Phonoverbänden und der Grünen. Die Reaktionen zeigen: Die Diskussion ist längst noch nicht vorbei."
"Die legale Online-Verwertung von Musik wird durch eine höchst komplexe Rechteerwerbssituation, speziell fragmentierte Rechte, stark behindert. Das Werk untersucht die Hintergründe, ordnet Nutzungen von Musik im "Internet" urheberrechtlich ein und zeigt Lösungen für die individuelle und kollektive Rechtewahrnehmung auf nationaler und europäischer Ebene auf."
(1) Zulässig ist 1. die Vervielfältigung und Verbreitung von Reden über Tagesfragen in Zeitungen, Zeitschriften sowie in anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern, die im Wesentlichen den Tagesinteressen Rechnung tragen, wenn die Reden bei öffentlichen Versammlungen gehalten oder durch öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 19a oder § 20 veröffentlicht worden sind, sowie die öffentliche Wiedergabe solcher Reden, Weiterlesen
(1) Wer ein nicht erschienenes Werk nach Erlöschen des Urheberrechts erlaubterweise erstmals erscheinen läßt oder erstmals öffentlich wiedergibt, hat das ausschließliche Recht, das Werk zu verwerten. Das gleiche gilt für nicht erschienene Werke, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes niemals geschützt waren, deren Urheber aber schon länger als siebzig Jahre tot ist. Die §§ 5, 15 bis 24, 26, 27 und 45 bis 63 sind sinngemäß anzuwenden.
Erfasst von Ben Kaden am 24. September 2010 - 13:33
Das Senderecht ist das Recht, das Werk durch Funk, wie Ton- und Fernsehrundfunk, Satellitenrundfunk, Kabelfunk oder ähnliche technische Mittel, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.