Sonstige Rechte des Urhebers

UrhG § 27 Vergütung für Vermietung und Verleihen [30.06.1995]

(1) Hat der Urheber das Vermietrecht (§ 17) an einem Bild- oder Tonträger dem Tonträger- oder Filmhersteller eingeräumt, so hat der Vermieter gleichwohl dem Urheber eine angemessene Vergütung für die Vermietung zu zahlen. Auf den Vergütungsanspruch kann nicht verzichtet werden. Er kann im voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten werden. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
30.06.1995

UrhG § 27 Vermieten und Verleihen von Vervielfältigungsstücken [01.01.1973 - 29.06.1995]

(1) Für das Vermieten oder Verleihen von Vervielfältigungsstücken eines Werkes, deren Weiterverbreitung nach § 17 Abs. 2 zulässig ist, ist dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen, wenn das Vermieten oder Verleihen Erwerbszwecken des Vermieters oder Verleihers dient oder die Vervielfältigungsstücke durch eine der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtung (Bücherei, Schallplattensammlung oder Sammlung anderer Vervielfältigungsstücke) vermietet oder verliehen werden. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.01.1973
Gültig bis: 
29.06.1995
Fassungstitel (bei Abweichung vom geltenden Titel): 
Vermieten und Verleihen von Vervielfältigungsstücken

UrhG § 27 Vermietung von Vervielfältigungsstücken [01.01.1966 - 31.12.1972]

(1) Werden Vervielfältigungsstücke eines Werkes, deren Weiterverbreitung nach § 17 Abs. 2 zulässig ist, vermietet, so hat der Vermieter dem Urheber hierfür eine angemessene Vergütung zu zahlen, wenn die Vermietung Erwerbszwecken des Vermieters dient.

(2) Absatz 1 ist auf Werke, die ausschließlich zum Zweck der Vermietung erschienen sind, nicht anzuwenden.

Inkrafttreten am: 
01.01.1966
Gültig bis: 
31.12.1972
Fassungstitel (bei Abweichung vom geltenden Titel): 
Vermietung von Vervielfältigungsstücken

UrhG § 26 Folgerecht [16.11.2006]

(1) Wird das Original eines Werkes der bildenden Künste oder eines Lichtbildwerkes weiterveräußert und ist hieran ein Kunsthändler oder Versteigerer als Erwerber, Veräußerer oder Vermittler beteiligt, so hat der Veräußerer dem Urheber einen Anteil des Veräußerungserlöses zu entrichten. Als Veräußerungserlös im Sinne des Satzes 1 gilt der Verkaufspreis ohne Steuern. Ist der Veräußerer eine Privatperson, so haftet der als Erwerber oder Vermittler beteiligte Kunsthändler oder Versteigerer neben ihm als Gesamtschuldner; im Verhältnis zueinander ist der Veräußerer allein verpflichtet. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
16.11.2006
Fassung von Paragraph: 

UrhG § 26 Folgerecht [01.01.2002 - 15.11.2006]

(1) Wird das Original eines Werkes der bildenden Künste weiterveräußert und ist hieran ein Kunsthändler oder Versteigerer als Erwerber, Veräußerer oder Vermittler beteiligt, so hat der Veräußerer dem Urheber einen Anteil in Höhe von fünf vom Hundert des Veräußerungserlöses zu entrichten. Die Verpflichtung entfällt, wenn der Veräußerungserlös weniger als 50 Euro beträgt.

(2) Der Urheber kann auf seinen Anteil im voraus nicht verzichten. Die Anwartschaft darauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.01.2002
Gültig bis: 
15.11.2006
Fassung von Paragraph: 

UrhG § 26 Folgerecht [01.01.1973 - 31.12.2001]

(1) Wird das Original eines Werkes der bildenden Künste weiterveräußert und ist hieran ein Kunsthändler oder Versteigerer als Erwerber, Veräußerer oder Vermittler beteiligt, so hat der Veräußerer dem Urheber einen Anteil in Höhe von fünf vom Hundert des Veräußerungserlöses zu entrichten. Die Verpflichtung entfällt, wenn der Veräußerungserlös weniger als einhundert Deutsche Mark beträgt. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.01.1973
Gültig bis: 
31.12.2001
Fassung von Paragraph: 

UrhG § 26 Folgerecht [01.01.1966 - 31.12.1972]

(1)Wird das Original eines Werkes der bildenden Künste weiterveräußert und ist hieran ein Kunsthändler oder Versteigerer als Erwerber, Veräußerer oder Vermittler beteiligt, so hat der Veräußerer dem Urheber einen Anteil in Höhe von eins vom Hundert des Veräußerungserlöses zu entrichten. Die Verpflichtung entfällt, wenn der Veräußerungserlös weniger als fünfhundert Deutsche Mark beträgt. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.01.1966
Gültig bis: 
31.12.1972
Fassung von Paragraph: 

UrhG § 25 Zugang zu Werkstücken [01.01.1966]

(1) Der Urheber kann vom Besitzer des Originals oder eines Vervielfältigungsstückes seines Werkes verlangen, daß er ihm das Original oder das Vervielfältigungsstück zugänglich macht, soweit dies zur Herstellung von Vervielfältigungsstücken oder Bearbeitungen des Werkes erforderlich ist und nicht berechtigte Interessen des Besitzers entgegenstehen.

(2) Der Besitzer ist nicht verpflichtet, das Original oder das Vervielfältigungsstück dem Urheber herauszugeben.

Inkrafttreten am: 
01.01.1966
Fassung von Paragraph: 
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