§ 374 Abs. 1 Nr. 8 der Strafprozessordnung erhält folgende Fassung:
"8. Alle Verletzungen des Patent-, Gebrauchsmuster-, Warenzeichen- und Geschmacksmusterrechtes, soweit sie als Vergehen strafbar sind, sowie die Vergehen nach §§ 106 bis 108 des Urheberrechtsgesetzes."
Fassungstitel (bei Abweichung vom geltenden Titel):
Änderung der Strafprozessordnung