[1] Der Verletzte kann bei Straftaten nach den §§ 106, 107 Nr. 2 und § 108 die in den §§ 98 und 99 bezeichneten Ansprüch [sic!] nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Entschädigung des Verletzten (§§ 403 bis 406c) geltend machen, im Verfahren vor dem Amtsgericht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes. [2] Die Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Einziehung (§§ 74 bis 76a) sind in den in Satz 1 bezeichneten Fällen auf die in den §§ 98 und 99 genannten Gegenstände nicht anzuwenden.
Fassungstitel (bei Abweichung vom geltenden Titel):
Anspruch auf Vernichtung und ähnliche Maßnahmen