Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte

UrhG § 139 Änderung der Strafprozessordnung [01.01.1966 - 12.09.2003]

§ 374 Abs. 1 Nr. 8 der Strafprozessordnung erhält folgende Fassung:

"8. Alle Verletzungen des Patent-, Gebrauchsmuster-, Warenzeichen- und Geschmacksmusterrechtes, soweit sie als Vergehen strafbar sind, sowie die Vergehen nach §§ 106 bis 108 des Urheberrechtsgesetzes."

Inkrafttreten am: 
01.01.1966
Gültig bis: 
12.09.2003
Fassung von Paragraph: 
Fassungstitel (bei Abweichung vom geltenden Titel): 
Änderung der Strafprozessordnung

UrhG § 108a Gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung [01.07.1985 - 30.06.1990]

(1) Handelt der Täter in den Fällen des Vervielfältigens oder des Verbreitens im Sinne des § 106 oder des § 108 gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Inkrafttreten am: 
01.07.1985
Gültig bis: 
30.06.1990
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