Urheberrolle

UrhG § 138 Urheberrolle [26.06.1970 - 01.07.1995]

(1) Die Urheberrolle für die in § 66 Abs. 2 Nr. 2 vorgesehenen Eintragungen wird beim Patentamt geführt. Das Patentamt bewirkt die Eintragungen, ohne die Berechtigung des Antragstellers oder die Richtigkeit der zur Eintragung angemeldeten Tatsachen zu prüfen. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
26.06.1970
Gültig bis: 
01.07.1995
Fassungstitel (bei Abweichung vom geltenden Titel): 
Urheberrolle

UrhG § 138 Urheberrolle [01.01.1966 - 26.06.1970]

(1) Die Urheberrolle für die in § 66 Abs. 2 Nr. 2 vorgesehenen Eintragungen wird beim Patentamt geführt. Das Patentamt bewirkt die Eintragungen, ohne die Berechtigung des Antragstellers oder die Richtigkeit der zur Eintragung angemeldeten Tatsachen zu prüfen. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.01.1966
Gültig bis: 
26.06.1970
Fassungstitel (bei Abweichung vom geltenden Titel): 
Urheberrolle

UrhG § 66 Anonyme und pseudonyme Werke [01.07.1995 - 31.12.2001]

(1) Bei anonymen und pseudonymen Werken erlischt das Urheberrecht siebzig Jahre nach der Veröffentlichung. Es erlischt jedoch bereits siebzig Jahre nach der Schaffung des Werkes, wenn das Werk innerhalb dieser Frist nicht veröffentlicht worden ist. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.07.1995
Gültig bis: 
31.12.2001
Fassung von Paragraph: 
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