UrhG (DE) - Teil 1. Urheberrecht

UrhG § 3 Bearbeitungen [01.01.1966 - 31.06.1985]

Übersetzungen und andere Bearbeitungen eines Werkes, die persönliche geistige Schöpfungen des Bearbeiters sind, werden unbeschadet des Urheberrechts am bearbeiteten Werk wie selbständige Werke geschützt.

Inkrafttreten am: 
01.01.1966
Gültig bis: 
31.06.1985
Fassung von Paragraph: 

UrhG § 3 Bearbeitungen [01.07.1985]

Übersetzungen und andere Bearbeitungen eines Werkes, die persönliche geistige Schöpfungen des Bearbeiters sind, werden unbeschadet des Urheberrechts am bearbeiteten Werk wie selbständige Werke geschützt. Die nur unwesentliche Bearbeitung eines nicht geschützten Werkes der Musik wird nicht als selbständiges Werk geschützt.

Inkrafttreten am: 
01.07.1985
Fassung von Paragraph: 

UrhG § 6 Veröffentlichte und erschienene Werke [01.01.1966]

(1) Ein Werk ist veröffentlicht, wenn es mit Zustimmung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.

(2) Ein Werk ist erschienen, wenn mit Zustimmung des Berechtigten Vervielfältigungsstücke des Werkes nach ihrer Herstellung in genügender Anzahl der Öffentlichkeit angeboten oder in Verkehr gebracht worden sind. Ein Werk der bildenden Künste gilt auch dann als erschienen, wenn das Original oder ein Vervielfältigungsstück des Werkes mit Zustimmung des Berechtigten bleibend der Öffentlichkeit zugänglich ist.

Inkrafttreten am: 
01.01.1966

UrhG § 1 Allgemeines [01.01.1966]

Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes.
 
 
Inkrafttreten am: 
01.01.1966
Fassung von Paragraph: 

UrhG § 7 Urheber [01.01.1966]

Urheber ist der Schöpfer des Werkes.

Inkrafttreten am: 
01.01.1966
Fassung von Paragraph: 

UrhG § 2 Geschützte Werke [01.07.1985 - 23.06.1993]

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:
1. Sprachwerke, wie Schriftwerke und Reden, sowie Programme für die Datenverarbeitung;
2. Werke der Musik;
3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden; Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.07.1985
Gültig bis: 
23.06.1993
Fassung von Paragraph: 

UrhG § 8 Miturheber [01.01.1966]

(1) Haben mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne daß sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so sind sie Miturheber des Werkes. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.01.1966
Fassung von Paragraph: 

UrhG § 2 Geschützte Werke [24.06.1993]

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:
1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2. Werke der Musik;
3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden; Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
24.06.1993
Fassung von Paragraph: 

UrhG § 9 Urheber verbundener Werke [01.01.1966]

Haben mehrere Urheber ihre Werke zu gemeinsamer Verwertung miteinander verbunden, so kann jeder vom anderen die Einwilligung zur Veröffentlichung, Verwertung und Änderung der verbundenen Werke verlangen, wenn die Einwilligung dem anderen nach Treu und Glauben zuzumuten ist.

Inkrafttreten am: 
01.01.1966
Fassung von Paragraph: 
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