Verbreitung

Karl-Nikolaus Peifer: Das Urheberrecht wird zum Informationskontrollrecht

VerfasserIn / HerausgeberIn: 
Stade, Philip
Untertitel & Titelzusatz
Titelzusatz: 
Urheberrecht und Musik in der Digitalisierung
Publikationsinformationen
Publikationstyp: 
Interview
Sprache der Publikation: 
Deutsch
Erscheinungsdatum: 
27. August 2012
Erscheinungsjahr: 
2012
Erscheinungsort: 
Berlin
Verlag: 
irights.info
Erschienen in: 
irights.info

Teaser:

"Die Digitalisierung birgt Konfliktstoff für das Urheberrecht, Rechtsprechung und Gesetzgeber haben Gesetzesnormen neu ausgelegt und nachjustiert. Doch im Endergebnis hat sich das Urheberrecht von seinen Wurzeln entfernt, so Karl-Nikolaus Peifer, Medienrechtsprofessor an der Uni Köln. Im Interview erläutert er Eckpunkte der Entwicklung."

Bezüge
Internet-Referenz

Zur Bedeutung des Urheberrechtsgesetzes von 1965 für das Verlagsrecht

VerfasserIn / HerausgeberIn: 
Schricker, Gerhard
Publikationsinformationen
Publikationstyp: 
Zeitschriftenaufsatz
Sprache der Publikation: 
Deutsch
Erscheinungsjahr: 
1983
Erscheinungsort: 
München
Verlag: 
Beck
Erschienen in: 
GRUR - Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht. Internationaler Teil. (GRUR Int)
Band/Heft/Nummer: 
6/7
Seiten von-bis: 
446-455
ISBN/ISSN: 
0435-8600
Bezüge
Internet-Referenz

Copyright and Control over New Technologies of Dissemination

VerfasserIn / HerausgeberIn: 
Ginsburg, Jane C.
Publikationsinformationen
Publikationstyp: 
Zeitschriftenaufsatz
Sprache der Publikation: 
Englisch
Erscheinungsdatum: 
1. November 2001
Erscheinungsjahr: 
2001
Verlag: 
Columbia Law Review Association, Inc.
Erschienen in: 
Columbia Law Review
Band/Heft/Nummer: 
7
Jahrgang: 
101
Seiten von-bis: 
1613-1647
Umfang: 
35 Seiten

Abstract: Weiterlesen

Internet-Referenz

UrhG § 136 Vervielfältigung und Verbreitung [01.01.1966]

(1) War eine Vervielfältigung, die nach diesem Gesetz unzulässig ist, bisher erlaubt, so darf die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene Herstellung von Vervielfältigungsstücken vollendet werden.

(2) Die nach Absatz 1 oder bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes hergestellten Vervielfältigungsstücke dürfen verbreitet werden. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.01.1966

UrhG § 133 Tonträger [01.01.1966 - 10.10.1976]

(1) Bei Werken der Musik, die nach 63a Abs. 1 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst vom 19. Juni 1901 in der Fassung des Gesetzes zur Ausführung der revidierten Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst vom 22. Mai 1910 auf Vorrichtungen zur mechanischen Wiedergabe frei übertragen werden durften, ist es auch weiterhin zulässig, sie auf Tonträger zu übertragen und diese zu vervielfältigen und zu verbreiten.

(2) Absatz 1 ist auf Tonfilme nicht anzuwenden.

Inkrafttreten am: 
01.01.1966
Gültig bis: 
10.10.1976
Fassung von Paragraph: 
Fassungstitel (bei Abweichung vom geltenden Titel): 
Tonträger

UrhG § 108 Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte [01.01.1966 - 31.12.1974]

Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen vorsätzlich ohne Einwilligung des Berechtigten
1. eine wissenschaftliche Ausgabe (§ 70) oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung einer solchen Ausgabe vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt,
2. ein nachgelassenes Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines solchen Werkes entgegen § 71 verwertet,
3. ein Lichtbild (§ 72) oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Lichtbildes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.01.1966
Gültig bis: 
31.12.1974

UrhG § 108 Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte [01.01.1975 - 30.06.1990]

Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten
1. eine wissenschaftliche Ausgabe (§ 70) oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung einer solchen Ausgabe vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt,
2. ein nachgelassenes Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines solchen Werkes entgegen § 71 verwertet,
3. ein Lichtbild (§ 72) oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Lichtbildes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.01.1975
Gültig bis: 
30.06.1990

UrhG § 108 Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte [01.07.1990 - 29.06.1995]

(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten
1. eine wissenschaftliche Ausgabe (§ 70) oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung einer solchen Ausgabe vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt,
2. ein nachgelassenes Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines solchen Werkes entgegen § 71 verwertet,
3. ein Lichtbild (§ 72) oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Lichtbildes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.07.1990
Gültig bis: 
29.06.1995

UrhG § 108 Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte [30.06.1995 - 31.12.1997]

(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten
1. eine wissenschaftliche Ausgabe (§ 70) oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung einer solchen Ausgabe vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt,
2. ein nachgelassenes Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines solchen Werkes entgegen § 71 verwertet,
3. ein Lichtbild (§ 72) oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Lichtbildes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
30.06.1995
Gültig bis: 
31.12.1997

UrhG § 108 Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte [01.01.1998 - 12.09.2003]

(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten
1. eine wissenschaftliche Ausgabe (§ 70) oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung einer solchen Ausgabe vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt,
2. ein nachgelassenes Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines solchen Werkes entgegen § 71 verwertet,
3. ein Lichtbild (§ 72) oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Lichtbildes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.01.1998
Gültig bis: 
12.09.2003
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