Verhältnismäßigkeit

UrhG § 101a Anspruch auf Vorlage und Besichtigung [01.09.2008]

(1) Wer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Vorlage einer Urkunde oder Besichtigung einer Sache in Anspruch genommen werden, die sich in seiner Verfügungsgewalt befindet, wenn dies zur Begründung von dessen Ansprüchen erforderlich ist. Besteht die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer in gewerblichem Ausmaß begangenen Rechtsverletzung, erstreckt sich der Anspruch auch auf die Vorlage von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.09.2008

Von Chrestomathien zum § 52a UrhG - zu Holzschuhers Frage 16

VerfasserIn / HerausgeberIn: 
Kaden, Ben
Publikationsinformationen
Publikationstyp: 
Internetdokument
Sprache der Publikation: 
Deutsch
Erscheinungsdatum: 
6. Januar 2011
Erschienen in: 
IUWIS / Dossier "Materialien zur Urheberrechtsgeschichte"

Kommentar im Dossier Materialien zur Urheberrechtsgeschichte.

Bezüge
Internet-Referenz
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