Verjährung

Zur Tragweite der Verjährungsregelung in § 90 neuer Fassung des österreichischen Urheberrechtsgesetzes

VerfasserIn / HerausgeberIn: 
Dittrich, Robert
Publikationsinformationen
Publikationstyp: 
Zeitschriftenaufsatz
Sprache der Publikation: 
Deutsch
Erscheinungsjahr: 
1983
Erscheinungsort: 
München
Verlag: 
Beck
Erschienen in: 
GRUR - Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht. Internationaler Teil. (GRUR Int)
Band/Heft/Nummer: 
6/7
Seiten von-bis: 
396-399
Internet-Referenz

Plagiatsfall verjährt

VerfasserIn / HerausgeberIn: 
Schultz, Tanjev
Publikationsinformationen
Publikationstyp: 
Zeitungsartikel
Sprache der Publikation: 
Deutsch
Erscheinungsdatum: 
23. April 2011
Erscheinungsort: 
München
Erschienen in: 
Süddeutsche Zeitung / sueddeutsche.de
Internet-Referenz

UrhG § 137i Übergangsregelung zum Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts [01.01.2002]

Artikel 229 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass § 26 Abs. 7, § 36 Abs. 2 und § 102 in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung gleichgestellt sind.

Inkrafttreten am: 
01.01.2002

UrhG § 102 Verjährung [01.01.2002]

Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Urheberrechts oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Rechts finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

Inkrafttreten am: 
01.01.2002
Fassung von Paragraph: 

UrhG § 102 Verjährung [01.07.1990 - 01.01.2002]

Die Ansprüche wegen Verletzung des Urheberrechts oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Rechts verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Berechtigte von der Verletzung und der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in dreißig Jahren von der Verletzung an. § 852 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.07.1990
Gültig bis: 
01.01.2002
Fassung von Paragraph: 

UrhG § 102 Verjährung [01.01.1966 - 01.07.1990]

(1) Der Anspruch auf Schadenersatz nach § 97 verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in dreißig Jahren von der Begehung der Handlung an.

(2) Die Ansprüche aus den §§ 98 und 99 unterliegen nicht der Verjährung

Inkrafttreten am: 
01.01.1966
Gültig bis: 
01.07.1990
Fassung von Paragraph: 

UrhWG § 15 Verfahren vor der Schiedsstelle [01.01.1966]

Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1. das Verfahren vor der Schiedsstelle zu regeln,

2. die näheren Vorschriften über die Entschädigung der Mitglieder der Schiedsstelle für ihre Tätigkeit zu erlassen,

3. die für das Verfahren vor der Schiedsstelle von der Aufsichtsbehörde zur Deckung der Verwaltungskosten zu erhebenden Kosten (Gebühren und Auslagen) zu bestimmen; die Gebühren dürfen nicht höher sein als die im Prozeßverfahren erster Instanz zu erhebenden Gebühren, Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.01.1966

UrhG § 36 Beteiligung des Urhebers [01.01.1966 - 31.12.2001]

(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen in einem groben Mißverhältnis zu den Erträgnissen aus der Nutzung des Werkes steht, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach angemessene Beteiligung an den Erträgnissen gewährt wird. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.01.1966
Gültig bis: 
31.12.2001
Fassung von Paragraph: 
Fassungstitel (bei Abweichung vom geltenden Titel): 
Beteiligung des Urhebers

UrhG § 26 Folgerecht [01.01.1973 - 31.12.2001]

(1) Wird das Original eines Werkes der bildenden Künste weiterveräußert und ist hieran ein Kunsthändler oder Versteigerer als Erwerber, Veräußerer oder Vermittler beteiligt, so hat der Veräußerer dem Urheber einen Anteil in Höhe von fünf vom Hundert des Veräußerungserlöses zu entrichten. Die Verpflichtung entfällt, wenn der Veräußerungserlös weniger als einhundert Deutsche Mark beträgt. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.01.1973
Gültig bis: 
31.12.2001
Fassung von Paragraph: 

UrhG § 54f Auskunftspflicht [01.01.2008 - 31.08.2008]

(1) Der Urheber kann von dem nach § 54 oder § 54b zur Zahlung der Vergütung Verpflichteten Auskunft über Art und Stückzahl der im Geltungsbereich dieses Gesetzes veräußerten oder in Verkehr gebrachten Geräte und Speichermedien verlangen. Die Auskunftspflicht des Händlers erstreckt sich auch auf die Benennung der Bezugsquellen; sie besteht auch im Fall des § 54b Abs. 3 Nr. 1. § 26 Abs. 6 gilt entsprechend. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.01.2008
Gültig bis: 
31.08.2008
Fassung von Paragraph: 
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