Verlagsvertrag

Musterbrief zum Ausschluss „unbekannter Nutzungsarten“

VerfasserIn / HerausgeberIn: 
Deutsche Gesellschaft für Psychologie (DGPs) - Kommission für Information und Kommunikation (Archiv)
Publikationsinformationen
Publikationstyp: 
Internetdokument
Sprache der Publikation: 
Deutsch
Erscheinungsjahr: 
2008
Erscheinungsort: 
Münster
Verlag: 
Deutsche Gesellschaft für Psychologie (DGPs)

Musterbrief der Deutschen Gesellschaft für Psychologie (DGPs) bezüglich § 137 l UrhG-E 2006 „Übergangsregelung für neue Nutzungsarten“

Bezüge
Internet-Referenz

§ 38 UrhG / Zweitveröffentlichungsrecht

Beschreibung: 

Mit § 38 UrhG hat der deutsche Gesetzgeber für Zeitschriftenaufsätze und Beiträge in Sammelbänden bestimmt, welche Rechte ein Verlag und die AutorInnen haben sollen. § 38 UrhG ist allerdings nur eine Auslegungsregel, d.h. sie kommt nur dann zum Zuge, wenn der Verlag keine Absprache darüber mit seinen AutorInnen getroffen hat. Ein Wissenschaftler kann sich also nicht auf § 38 UrhG berufen, wenn ein Verlagsvertrag geschlossen oder eine anderweitige Abrede mit dem Verlag getroffen wurde. Nach den typischen Bestimmungen von Verlagsverträgen dürfen WissenschaftlerInnen häufig nach der Erstveröffentlichung ihre wissenschaftliche Arbeit nicht oder nur nach einem gewissen Zeitraum z.B. auf ihrer Homepage, einer Universitätseite oder einem Forschungsserver bereitstellen.

In diesem Dossier soll die Rechtesituation erklärt werden, wie sie das gesetzliche Leitbild des § 38 UrhG vor Augen hat. Willkommen sind ferner Hinweise und Erfahrungen, in welchen Fällen und Wissenschaftsbereichen § 38 UrhG Wirkung entfaltet.

Zudem lenkt die bevorstehende Urheberrechtsnovellierung (3. Korb) ein Hauptaugenmerk auf das Zweitveröffentlichungsrecht. Wie schon bei den letzten Urheberrechtsreformen werden auch jetzt wieder verschiedene Varianten diskutiert, um § 38 UrhG mit einem wissenschaftsfreundlichen Gesetzesvorbehalt auszustatten.

 

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Tagging
Freie Tags: 
§ 38 UrhG (DE)
Urheberrechtsnovelle
Verlagsvertrag
Zeitschriftenaufsätze
Sammelwerke
Unabdingbares Zweitveröffentlichungsrecht
Autoren
3. Korb
Urheber; Open Access
Reform
Bezüge
Verwandte Dossiers: 


Ghostwriter

VerfasserIn / HerausgeberIn: 
Planta, Alessandra von
Publikationsinformationen
Publikationstyp: 
Hochschulschrift
Sprache der Publikation: 
Deutsch
Erscheinungsjahr: 
1998
Erscheinungsort: 
Bern
Verlag: 
Stämpfli
Erschienen in: 
Schriften zum Medien- und Immaterialgüterrecht
Band/Heft/Nummer: 
47
ISBN/ISSN: 
3727205970

Zugl.: Zürich, Univ., Diss., 1998

Internet-Referenz

Vertragsauslegung im Urheberrecht

VerfasserIn / HerausgeberIn: 
Laux, Christian
Untertitel & Titelzusatz
Untertitel: 
zur Kritik der Zweckübertragungstheorie im schweizerischen Recht
Publikationsinformationen
Publikationstyp: 
Hochschulschrift
Sprache der Publikation: 
Deutsch
Erscheinungsjahr: 
2003
Erscheinungsort: 
Bern
Verlag: 
Stämpfli
Erschienen in: 
Schriften zum Medien- und Immaterialgüterrecht
Band/Heft/Nummer: 
67
Umfang: 
202 Seiten
ISBN/ISSN: 
3727218665

Zugl.: Zürich, Univ., Diss. , 2002

Internet-Referenz

Du contrat d'édition et de la nature juridique du droit de l'éditeur

VerfasserIn / HerausgeberIn: 
Lauterbourg, Werner
Publikationsinformationen
Publikationstyp: 
Hochschulschrift
Sprache der Publikation: 
Französisch
Erscheinungsjahr: 
1915
Erscheinungsort: 
Paris
Verlag: 
Recueil Sirey
Umfang: 
318 Seiten

Th. droit Genève, 1915

Internet-Referenz

Der Verlagsvertrag

VerfasserIn / HerausgeberIn: 
Hochreutener, Inge
Publikationsinformationen
Publikationstyp: 
Hochschulschrift
Sprache der Publikation: 
Deutsch
Erscheinungsjahr: 
2010
Erscheinungsort: 
Fribourg

Diss. jur. Univ. Freiburg Schweiz, 2010

BGH zu "angemessene Vergütung" (Übersetzerhonorare)

BGH, Urteil vom 20.01.2011- I ZR 19/09 Destructive Emotions

 

Nach der Klage eines Übersetzers bestätigt und präzisiert der Bundesgerichtshof nun seine Rechtsprechung zur "angemessenen Vergütung" weiter.

Der entscheidungsrelevante § 32 UrhG ist für UrheberInnen eine der wichtigsten Bestimmungen, behandelt er doch die (Mindest-)Vergütungen.

§ 32 Abs.1 UrhG lautet:Weiterlesen

Vertragsnormen für wissenschaftliche Verlagswerke

VerfasserIn / HerausgeberIn: 
Börsenverein des Deutschen Buchhandels e.V.; Deutscher Hochschulverband
Untertitel & Titelzusatz
Untertitel: 
Vereinbarung zwischen dem Börsenverein des Deutschen Buchhandels und dem Deutschen Hochschulverband
Titelzusatz: 
Fassung 2000
Publikationsinformationen
Publikationstyp: 
Sonstiges
Sprache der Publikation: 
Deutsch
Erscheinungsjahr: 
2000
Erscheinungsort: 
Frankfurt am Main; Bonn
Umfang: 
87 Seiten
ISBN/ISSN: 
3-87318-673-X
Internet-Referenz

VerlG § 48 [Verlaggeber] [01.07.2002]

Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auch dann Anwendung, wenn derjenige, welcher mit dem Verleger den Vertrag abschließt, nicht der Verfasser ist.

Inkrafttreten am: 
01.07.2002
Fassung von Paragraph: 

VerlG § 47 [Bestellvertrag] [01.07.2002]

(1) Übernimmt jemand die Herstellung eines Werkes nach einem Plane, in welchem ihm der Besteller den Inhalt des Werkes sowie die Art und Weise der Behandlung genau vorschreibt, so ist der Besteller im Zweifel zur Vervielfältigung und Verbreitung nicht verpflichtet.

(2) Das gleiche gilt, wenn sich die Tätigkeit auf die Mitarbeit an enzyklopädischen Unternehmungen oder auf Hilfs- oder Nebenarbeiten für das Werk eines anderen oder für ein Sammelwerk beschränkt.

Inkrafttreten am: 
01.07.2002
Fassung von Paragraph: 
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