(1) Statt der in § 98 vorgesehenen Maßnahmen kann der Verletzte verlangen, daß ihm die Vervielfältigungsstücke und Vorrichtungen ganz oder teilweise gegen eine angemessene Vergütung überlassen werden, welche die Herstellungskosten nicht übersteigen darf.
(2) Die Bestimmungen in § 98 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.
Fassungstitel (bei Abweichung vom geltenden Titel):