Vervielfältigungsstücke

UrhG § 136 Vervielfältigung und Verbreitung [01.01.1966]

(1) War eine Vervielfältigung, die nach diesem Gesetz unzulässig ist, bisher erlaubt, so darf die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene Herstellung von Vervielfältigungsstücken vollendet werden.

(2) Die nach Absatz 1 oder bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes hergestellten Vervielfältigungsstücke dürfen verbreitet werden. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.01.1966

UrhG § 101a Anspruch auf Auskunft hinsichtlich Dritter [01.07.1990 - 31.08.2008]

(1) Wer im geschäftlichen Verkehr durch die Herstellung oder Verbreitung von Vervielfältigungsstücken das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht verletzt, kann vom Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg dieser Vervielfältigungsstücke in Anspruch genommen werden, es sei denn, daß dies im Einzelfall unverhältnismäßig ist. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.07.1990
Gültig bis: 
31.08.2008
Fassungstitel (bei Abweichung vom geltenden Titel): 
Anspruch auf Auskunft hinsichtlich Dritter

UrhG § 99 Anspruch auf Überlassung [01.01.1966 - 01.07.1990]

(1) Statt der in § 98 vorgesehenen Maßnahmen kann der Verletzte verlangen, daß ihm die Vervielfältigungsstücke und Vorrichtungen ganz oder teilweise gegen eine angemessene Vergütung überlassen werden, welche die Herstellungskosten nicht übersteigen darf.

(2) Die Bestimmungen in § 98 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.

Inkrafttreten am: 
01.01.1966
Gültig bis: 
01.07.1990
Fassungstitel (bei Abweichung vom geltenden Titel): 
Anspruch auf Überlassung

UrhG § 98 Anspruch auf Vernichtung, Rückruf und Überlassung [01.09.2008]

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücke in Anspruch genommen werden. Satz 1 ist entsprechend auf die im Eigentum des Verletzers stehenden Vorrichtungen anzuwenden, die vorwiegend zur Herstellung dieser Vervielfältigungsstücke gedient haben. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.09.2008

UrhG § 46 Sammlungen für Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch [01.01.1966 - 06.07.1971]

(1) Zulässig ist die Vervielfältigung und Verbreitung, wenn Teile von Werken, Sprachwerke oder Werke der Musik von geringem Umfang, einzelne Werke der bildenden Künste oder einzelne Lichtbildwerke nach dem Erscheinen in eine Sammlung aufgenommen werden, die Werke einer größerem Anzahl von Urhebern vereinigt und nach ihrer Beschaffenheit nur für den Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch bestimmt ist. Auf der Titelseite oder an einer entsprechenden Stelle der Sammlung ist deutlich anzugeben, wozu sie bestimmt ist. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.01.1966
Gültig bis: 
06.07.1971

UrhG § 46 Sammlungen für Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch [07.07.1971 - 10.10.1971]

(1) Zulässig ist die Vervielfältigung und Verbreitung, wenn Teile von Werken, Sprachwerke oder Werke der Musik von geringem Umfang, einzelne Werke der bildenden Künste oder einzelne Lichtbildwerke nach dem Erscheinen in eine Sammlung aufgenommen werden, die Werke einer größerem Anzahl von Urhebern vereinigt und nach ihrer Beschaffenheit nur für den Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch bestimmt ist. Auf der Titelseite oder an einer entsprechenden Stelle der Sammlung ist deutlich anzugeben, wozu sie bestimmt ist. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
07.07.1971
Gültig bis: 
10.10.1971

UrhG § 46 Sammlungen für Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch [11.10.1971 - 12.09.2003]

(1) Zulässig ist die Vervielfältigung und Verbreitung, wenn Teile von Werken, Sprachwerke oder Werke der Musik von geringem Umfang, einzelne Werke der bildenden Künste oder einzelne Lichtbildwerke nach dem Erscheinen in eine Sammlung aufgenommen werden, die Werke einer größerem Anzahl von Urhebern vereinigt und nach ihrer Beschaffenheit nur für den Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch bestimmt ist. Auf der Titelseite oder an einer entsprechenden Stelle der Sammlung ist deutlich anzugeben, wozu sie bestimmt ist. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
11.10.1971
Gültig bis: 
12.09.2003

UrhG § 46 Sammlungen für Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch [13.09.2003 - 31.12.2007]

(1) Nach der Veröffentlichung zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung von Teilen eines Werkes, von Sprachwerken oder von Werken der Musik von geringem Umfang, von einzelnen Werken der bildenden Künste oder einzelnen Lichtbildwerken als Element einer Sammlung, die Werke einer größeren Anzahl von Urhebern vereinigt und die nach ihrer Beschaffenheit nur für den Unterrichtsgebrauch in Schulen, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung oder in Einrichtungen der Berufsbildung oder für den Kirchengebrauch bestimmt ist. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
13.09.2003
Gültig bis: 
31.12.2007

UrhG § 46 Sammlungen für Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch [01.01.2008]

(1) Nach der Veröffentlichung zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung von Teilen eines Werkes, von Sprachwerken oder von Werken der Musik von geringem Umfang, von einzelnen Werken der bildenden Künste oder einzelnen Lichtbildwerken als Element einer Sammlung, die Werke einer größeren Anzahl von Urhebern vereinigt und die nach ihrer Beschaffenheit nur für den Unterrichtsgebrauch in Schulen, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung oder in Einrichtungen der Berufsbildung oder für den Kirchengebrauch bestimmt ist. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.01.2008

Vergütung für Medienausleihe in Betriebsbibliothek

VerfasserIn / HerausgeberIn: 
Bibliotheksurteile.de
Publikationsinformationen
Publikationstyp: 
Internetdokument
Sprache der Publikation: 
Deutsch
Erscheinungsdatum: 
10. März 1972
Erschienen in: 
Bibliotheksurteile.de

Dokumentation zum Urteil "Vergütung für Medienausleihe in Betriebsbibliothek" des Bundesgerichtshofs vom 10.03.1972 (Az. I ZR 140/71).

Bezüge
Gesetzesbezug: 
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
Internet-Referenz
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