Verwandte Schutzrechte

Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

VerfasserIn / HerausgeberIn: 
Europäisches Parlament; Europäischer Rat
Untertitel & Titelzusatz
Untertitel: 
vom 22. Mai 2001
Titelzusatz: 
zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft
Publikationsinformationen
Publikationstyp: 
Drucksache/Protokoll
Sprache der Publikation: 
Deutsch
Erscheinungsdatum: 
22. Mai 2001
Umfang: 
10 Seiten

Die sog. InfoSoc-Richtlinie, welche am 22.05.2001 verabschiedet wurde und am 22.06.2001 in Kraft trat, bildet den Ausgangspunkt für maßgebliche Novellierung der europäischen Urheberrechtsgesetze. In Deutschland wurde die Richtlinie mit dem 1. Korb (2003) und 2. Korb (2008) umgesetzt; der 3. Korb steht im Herbst 2011 noch aus.

 

Gliederung der Richtlinie:

Beweggründe 1-61 (S. 1-6 im pdf)Weiterlesen

Bezüge
Gesetzesbezug: 
UrhG
Internet-Referenz

Beschluss des Bundesrates - Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte zulässige Formen der Nutzung verwaister Werke

VerfasserIn / HerausgeberIn: 
Bundesrat
Untertitel & Titelzusatz
Untertitel: 
Drucksache 308/11 (Beschluss)
Titelzusatz: 
KOM(2011) 289 endg.; Ratsdok. 10832/11
Publikationsinformationen
Publikationstyp: 
Drucksache/Protokoll
Sprache der Publikation: 
Deutsch
Erscheinungsdatum: 
8. Juli 2011
Umfang: 
3 Seiten
Bezüge
Internet-Referenz

Das Urheberrecht im Kontext von Unterricht und Lehre

VerfasserIn / HerausgeberIn: 
Almansi, Claude; Baggi, Marcello; Contel, Raphaël; Cottier, Bertil; Werra, Jacques de
Publikationsinformationen
Publikationstyp: 
Monographie
Sprache der Publikation: 
Deutsch
Erscheinungsdatum: 
26. Mai 2011
Erscheinungsjahr: 
2011
Erscheinungsort: 
Lugano; Genf
Verlag: 
Université de Genève (UNIGE)
Umfang: 
45 Seiten
Internet-Referenz

DIHK pro Verlegerleistungsschutzrecht

Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) hat sich für ein kommendes Leistungsschutzrecht für Presseverleger ausgesprochen, so zu lesen bei Heise.Weiterlesen

UrhG § 137j Übergangsregelung aus Anlass der Umsetzung der Richtlinie 2001/29/EG [13.09.2003]

(1) § 95d Abs. 1 ist auf alle ab dem 1. Dezember 2003 neu in den Verkehr gebrachten Werke und anderen Schutzgegenstände anzuwenden.

(2) Die Vorschrift dieses Gesetzes über die Schutzdauer für Hersteller von Tonträgern in der ab dem 13. September 2003 geltenden Fassung ist auch auf verwandte Schutzrechte anzuwenden, deren Schutz am 22. Dezember 2002 noch nicht erloschen ist.

(3) Lebt nach Absatz 2 der Schutz eines Tonträgers wieder auf, so stehen die wiederauflebenden Rechte dem Hersteller des Tonträgers zu.Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
13.09.2003

UrhG § 137f Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 93/98/EWG [01.07.1995]

(1) Würde durch die Anwendung dieses Gesetzes in der ab dem 1. Juli 1995 geltenden Fassung die Dauer eines vorher entstandenen Rechts verkürzt, so erlischt der Schutz mit dem Ablauf der Schutzdauer nach den bis zum 30. Juni 1995 geltenden Vorschriften. Im übrigen sind die Vorschriften dieses Gesetzes über die Schutzdauer in der ab dem 1. Juli 1995 geltenden Fassung auch auf Werke und verwandte Schutzrechte anzuwenden, deren Schutz am 1. Juli 1995 noch nicht erloschen ist.Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.07.1995

UrhG § 135 Inhaber verwandter Schutzrechte [08.07.1971]

Wer zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach den bisherigen Vorschriften als Urheber eines Lichtbildes oder der Übertragung eines Werkes auf Vorrichtungen zur mechanischen Wiedergabe für das Gehör anzusehen ist, ist Inhaber der entsprechenden verwandten Schutzrechte, die dieses Gesetz ihm gewährt.

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Inkrafttreten am: 
08.07.1971

UrhG § 135 Inhaber verwandter Schutzrechte [01.01.1966 - 07.07.1971]

Wer zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach den bisherigen Vorschriften als Urheber eines Lichtbildes oder der Übertragung eines Werkes auf Vorrichtungen zur mechanischen Wiedergabe für das Gehör anzusehen ist, ist Inhaber der entsprechenden verwandten Schutzrechte, die dieses Gesetz ihm gewährt.

Inkrafttreten am: 
01.01.1966
Gültig bis: 
07.07.1971

UrhG § 133 Tonträger [01.01.1966 - 10.10.1976]

(1) Bei Werken der Musik, die nach 63a Abs. 1 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst vom 19. Juni 1901 in der Fassung des Gesetzes zur Ausführung der revidierten Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst vom 22. Mai 1910 auf Vorrichtungen zur mechanischen Wiedergabe frei übertragen werden durften, ist es auch weiterhin zulässig, sie auf Tonträger zu übertragen und diese zu vervielfältigen und zu verbreiten.

(2) Absatz 1 ist auf Tonfilme nicht anzuwenden.

Inkrafttreten am: 
01.01.1966
Gültig bis: 
10.10.1976
Fassung von Paragraph: 
Fassungstitel (bei Abweichung vom geltenden Titel): 
Tonträger
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