Verwendungsbeschränkung

UrhG § 69e Dekompilierung [24.06.1993]

(1) Die Zustimmung des Rechtsinhabers ist nicht erforderlich, wenn die Vervielfältigung des Codes oder die Übersetzung der Codeform im Sinne des § 69c Nr. 1 und 2 unerläßlich ist, um die erforderlichen Informationen zur Herstellung der Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms mit anderen Programmen zu erhalten, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
24.06.1993
Fassung von Paragraph: 
Inhalt abgleichen