Weiterveräußerung

UrhG § 137 Übertragung von Rechten [01.01.1966]

UrhG § 26 Folgerecht [16.11.2006]

(1) Wird das Original eines Werkes der bildenden Künste oder eines Lichtbildwerkes weiterveräußert und ist hieran ein Kunsthändler oder Versteigerer als Erwerber, Veräußerer oder Vermittler beteiligt, so hat der Veräußerer dem Urheber einen Anteil des Veräußerungserlöses zu entrichten. Als Veräußerungserlös im Sinne des Satzes 1 gilt der Verkaufspreis ohne Steuern. Ist der Veräußerer eine Privatperson, so haftet der als Erwerber oder Vermittler beteiligte Kunsthändler oder Versteigerer neben ihm als Gesamtschuldner; im Verhältnis zueinander ist der Veräußerer allein verpflichtet. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
16.11.2006
Fassung von Paragraph: 

UrhG § 26 Folgerecht [01.01.2002 - 15.11.2006]

(1) Wird das Original eines Werkes der bildenden Künste weiterveräußert und ist hieran ein Kunsthändler oder Versteigerer als Erwerber, Veräußerer oder Vermittler beteiligt, so hat der Veräußerer dem Urheber einen Anteil in Höhe von fünf vom Hundert des Veräußerungserlöses zu entrichten. Die Verpflichtung entfällt, wenn der Veräußerungserlös weniger als 50 Euro beträgt.

(2) Der Urheber kann auf seinen Anteil im voraus nicht verzichten. Die Anwartschaft darauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.01.2002
Gültig bis: 
15.11.2006
Fassung von Paragraph: 

UrhG § 26 Folgerecht [01.01.1973 - 31.12.2001]

(1) Wird das Original eines Werkes der bildenden Künste weiterveräußert und ist hieran ein Kunsthändler oder Versteigerer als Erwerber, Veräußerer oder Vermittler beteiligt, so hat der Veräußerer dem Urheber einen Anteil in Höhe von fünf vom Hundert des Veräußerungserlöses zu entrichten. Die Verpflichtung entfällt, wenn der Veräußerungserlös weniger als einhundert Deutsche Mark beträgt. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.01.1973
Gültig bis: 
31.12.2001
Fassung von Paragraph: 

UrhG § 26 Folgerecht [01.01.1966 - 31.12.1972]

(1)Wird das Original eines Werkes der bildenden Künste weiterveräußert und ist hieran ein Kunsthändler oder Versteigerer als Erwerber, Veräußerer oder Vermittler beteiligt, so hat der Veräußerer dem Urheber einen Anteil in Höhe von eins vom Hundert des Veräußerungserlöses zu entrichten. Die Verpflichtung entfällt, wenn der Veräußerungserlös weniger als fünfhundert Deutsche Mark beträgt. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.01.1966
Gültig bis: 
31.12.1972
Fassung von Paragraph: 
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