Werkschutz

Bundeshymne: Werkschutz und Änderungsrecht gem § 21 UrhG

VerfasserIn / HerausgeberIn: 
Sailer, Hansjörg
Publikationsinformationen
Publikationstyp: 
Zeitschriftenaufsatz
Sprache der Publikation: 
Deutsch
Erscheinungsjahr: 
2011
Verlag: 
Springer
Erschienen in: 
Juristische Blätter
Band/Heft/Nummer: 
5
Jahrgang: 
133
Seiten von-bis: 
313-317
DOI: 
10.1007/s00503-011-2159-2

Abstract:Weiterlesen

Internet-Referenz

Interviewäußerungen dürfen verwendet werden

LG Hamburg, Urteil vom 27.04.2011 - 308 O 625/08

 

Die empirischen oder diskursbezogenen Teilen wissenschaftlicher Publikationen etwa enthalten häufig Interviews. Nach dem Urteil des LG Hamburg können einzelne Interviewäußerungen in der Regel weiterverwendet werden, ohne dass eine Erlaubnis des Interviewten erforderlich wäre oder diesem gar eine Vergütung zustünde.Weiterlesen

UrhG § 5 Amtliche Werke [01.01.1966 - 12.09.2003]

(1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.

(2) Das gleiche gilt für andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, mit der Einschränkung, daß die Bestimmungen über Änderungsverbot und Quellenangabe in § 62 Abs. 1 bis 3 und § 63 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden sind.

Inkrafttreten am: 
01.01.1966
Gültig bis: 
12.09.2003
Fassung von Paragraph: 

UrhG § 5 Amtliche Werke [13.09.2003]

(1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.

(2) Das gleiche gilt für andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, mit der Einschränkung, daß die Bestimmungen über Änderungsverbot und Quellenangabe in § 62 Abs. 1 bis 3 und § 63 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden sind.Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
13.09.2003
Fassung von Paragraph: 

UrhG § 4 Sammelwerke und Datenbankwerke [01.01.1966 - 31.12.1997]

Sammlungen von Werken oder anderen Beiträgen, die durch Auslese oder Anordnung eine persönliche geistige Schöpfung sind (Sammelwerke), werden unbeschadet des Urheberrechts an den aufgenommenen Werken wie selbständige Werke geschützt.

Inkrafttreten am: 
01.01.1966
Gültig bis: 
31.12.1997
Fassung von Paragraph: 
Fassungstitel (bei Abweichung vom geltenden Titel): 
Sammelwerke

UrhG § 4 Sammelwerke und Datenbankwerke [01.01.1998 ]

(1) Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche geistige Schöpfung sind (Sammelwerke), werden, unbeschadet eines an den einzelnen Elementen gegebenenfalls bestehenden Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts, wie selbständige Werke geschützt.Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.01.1998
Fassung von Paragraph: 

UrhG § 3 Bearbeitungen [01.01.1966 - 31.06.1985]

Übersetzungen und andere Bearbeitungen eines Werkes, die persönliche geistige Schöpfungen des Bearbeiters sind, werden unbeschadet des Urheberrechts am bearbeiteten Werk wie selbständige Werke geschützt.

Inkrafttreten am: 
01.01.1966
Gültig bis: 
31.06.1985
Fassung von Paragraph: 

UrhG § 3 Bearbeitungen [01.07.1985]

Übersetzungen und andere Bearbeitungen eines Werkes, die persönliche geistige Schöpfungen des Bearbeiters sind, werden unbeschadet des Urheberrechts am bearbeiteten Werk wie selbständige Werke geschützt. Die nur unwesentliche Bearbeitung eines nicht geschützten Werkes der Musik wird nicht als selbständiges Werk geschützt.

Inkrafttreten am: 
01.07.1985
Fassung von Paragraph: 

UrhG § 1 Allgemeines [01.01.1966]

Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes.
 
 
Inkrafttreten am: 
01.01.1966
Fassung von Paragraph: 
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