Zugangsermöglichung

UrhG § 45a Behinderte Menschen [13.09.2003]

(1) Zulässig ist die nicht Erwerbszwecken dienende Vervielfältigung eines Werkes für und deren Verbreitung ausschließlich an Menschen, soweit diesen der Zugang zu dem Werk in einer bereits verfügbaren Art der sinnlichen Wahrnehmung auf Grund einer Behinderung nicht möglich oder erheblich erschwert ist, soweit es zur Ermöglichung des Zugangs erforderlich ist. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
13.09.2003
Fassung von Paragraph: 
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