Zustimmung

Bundesgerichtshof entscheidet erneut über die urheberrechtliche Zulässigkeit der Bildersuche bei Google

VerfasserIn / HerausgeberIn: 
Bundesgerichtshof
Untertitel & Titelzusatz
Untertitel: 
Mitteilung der Pressestelle
Titelzusatz: 
Nr. 165/2011
Publikationsinformationen
Publikationstyp: 
Pressemitteilung
Sprache der Publikation: 
Deutsch
Erscheinungsdatum: 
19. Oktober 2011
Erschienen in: 
juris.bundesgerichtshof.de

Pressemitteilung des BGH, veröffentlicht bei juris.bundesgerichtshof.de:

Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat erneut entschieden, dass Google nicht wegen Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden kann, wenn urheberrechtlich geschützte Werke in Vorschaubildern ihrer Suchmaschine wiedergegeben werden. Weiterlesen

Bezüge
Internet-Referenz

UrhG § 87e Verträge über die Benutzung einer Datenbank [01.01.1998]

Eine vertragliche Vereinbarung, durch die sich der Eigentümer eines mit Zustimmung des Datenbankherstellers durch Veräußerung in Verkehr gebrachten Vervielfältigungsstücks der Datenbank, der in sonstiger Weise zu dessen Gebrauch Berechtigte oder derjenige, dem eine Datenbank aufgrund eines mit dem Datenbankhersteller oder eines mit dessen Zustimmung mit einem Dritten geschlossenen Vertrags zugänglich gemacht wird, gegenüber dem Datenbankhersteller verpflichtet, die Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank zu unterl Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.01.1998

UrhG § 6 Veröffentlichte und erschienene Werke [01.01.1966]

(1) Ein Werk ist veröffentlicht, wenn es mit Zustimmung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.

(2) Ein Werk ist erschienen, wenn mit Zustimmung des Berechtigten Vervielfältigungsstücke des Werkes nach ihrer Herstellung in genügender Anzahl der Öffentlichkeit angeboten oder in Verkehr gebracht worden sind. Ein Werk der bildenden Künste gilt auch dann als erschienen, wenn das Original oder ein Vervielfältigungsstück des Werkes mit Zustimmung des Berechtigten bleibend der Öffentlichkeit zugänglich ist.

Inkrafttreten am: 
01.01.1966
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