zustimmungsbedürftig

Stellungnahme des VdS Bildungsmedien zur Meldung auf netzpolitik.org: „Der Schultrojaner – Eine neue Innovation der Verlage“

VerfasserIn / HerausgeberIn: 
VdS Bildungsmedien e.V.
Publikationsinformationen
Publikationstyp: 
Sonstiges
Sprache der Publikation: 
Deutsch

Teaser:

"Der VdS Bildungsmedien e.V., der die Bildungsmedienverlage vertritt, und die in der „Zentralstelle Fotokopieren an Schulen“ zusammengefassten Verwertungsgesellschaften haben mit den 16 Bundesländern im Dezember 2010 einen Gesamtvertrag zur Einräumung und Vergütung von Ansprüchen nach § 53 Urheberrechtsgesetz (UrhG) abgeschlossen." Weiterlesen

Bezüge
Internet-Referenz

UrhG § 76 Funksendung [01.06.1998 - 12.09.2003]

(1) Die Darbietung des ausübenden Künstlers darf nur mit seiner Einwilligung durch Funk gesendet werden.

(2) Die Darbietung des ausübenden Künstlers, die erlaubterweise auf Bild- oder Tonträger aufgenommen worden ist, darf ohne seine Einwilligung durch Funk gesendet werden, wenn die Bild- und Tonträger erschienen sind; jedoch ist ihm hierfür eine angemessene Vergütung zu zahlen.

(3) § 20b gilt entsprechend.

Inkrafttreten am: 
01.06.1998
Gültig bis: 
12.09.2003
Fassungstitel (bei Abweichung vom geltenden Titel): 
Funksendung

UrhG § 76 Funksendung [01.01.1966 - 31.05.1998]

(1) Die Darbietung des ausübenden Künstlers darf nur mit seiner Einwilligung durch Funk gesendet werden.

(2) Die Darbietung des ausübenden Künstlers, die erlaubterweise auf Bild- oder Tonträger aufgenommen worden ist, darf ohne seine Einwilligung durch Funk gesendet werden, wenn die Bild- und Tonträger erschienen sind; jedoch ist ihm hierfür eine angemessene Vergütung zu zahlen.

Inkrafttreten am: 
01.01.1966
Gültig bis: 
31.05.1998
Fassungstitel (bei Abweichung vom geltenden Titel): 
Funksendung

UrhG § 75 Vervielfältigung [01.01.1966 - 29.06.1995]

Die Darbietung des ausübenden Künstlers darf nur mit seiner Einwilligung auf Bild- oder Tonträger aufgenommen werden. Die Bild- oder Tonträger dürfen nur mit seiner Einwilligung vervielfältigt werden.

Inkrafttreten am: 
01.01.1966
Gültig bis: 
29.06.1995
Fassungstitel (bei Abweichung vom geltenden Titel): 
Vervielfältigung

UrhG § 69c Zustimmungsbedürftige Handlungen [24.06.1993 - 31.12.1993]

Der Rechtsinhaber hat das ausschließliche Recht, folgende Handlungen vorzunehmen oder zu gestatten:

1. die dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung, ganz oder teilweise, eines Computerprogramms mit jedem Mittel und in jeder Form. Soweit das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Computerprogramms eine Vervielfältigung erfordert, bedürfen diese Handlungen der Zustimmung des Rechtsinhabers; Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
24.06.1993
Gültig bis: 
31.12.1993

UrhG § 69c Zustimmungsbedürftige Handlungen [01.01.1994 - 31.10.1998]

Der Rechtsinhaber hat das ausschließliche Recht, folgende Handlungen vorzunehmen oder zu gestatten:

1. die dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung, ganz oder teilweise, eines Computerprogramms mit jedem Mittel und in jeder Form. Soweit das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Computerprogramms eine Vervielfältigung erfordert, bedürfen diese Handlungen der Zustimmung des Rechtsinhabers; Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.01.1994
Gültig bis: 
31.10.1998

UrhG § 69c Zustimmungsbedürftige Handlungen [01.11.1998 - 12.09.2003]

Der Rechtsinhaber hat das ausschließliche Recht, folgende Handlungen vorzunehmen oder zu gestatten:

1. die dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung, ganz oder teilweise, eines Computerprogramms mit jedem Mittel und in jeder Form. Soweit das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Computerprogramms eine Vervielfältigung erfordert, bedürfen diese Handlungen der Zustimmung des Rechtsinhabers; Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.11.1998
Gültig bis: 
12.09.2003

UrhG § 69c Zustimmungsbedürftige Handlungen [13.09.2003]

Der Rechtsinhaber hat das ausschließliche Recht, folgende Handlungen vorzunehmen oder zu gestatten:

1. die dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung, ganz oder teilweise, eines Computerprogramms mit jedem Mittel und in jeder Form. Soweit das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Computerprogramms eine Vervielfältigung erfordert, bedürfen diese Handlungen der Zustimmung des Rechtsinhabers; Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
13.09.2003

UrhG § 23 Bearbeitungen und Umgestaltungen [01.01.1998]

Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes dürfen nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden. Handelt es sich um eine Verfilmung des Werkes, um die Ausführung von Plänen und Entwürfen eines Werkes der bildenden Künste, um den Nachbau eines Werkes der Baukunst oder um die Bearbeitung oder Umgestaltung eines Datenbankwerkes, so bedarf bereits das Herstellen der Bearbeitung oder Umgestaltung der Einwilligung des Urhebers.

Inkrafttreten am: 
01.01.1998

UrhG § 23 Bearbeitungen und Umgestaltungen [01.01.1966 - 31.12.1997]

Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes dürfen nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden. Handelt es sich um eine Verfilmung des Werkes, um die Ausführung von Plänen und Entwürfen eines Werkes der bildenden Künste oder um den Nachbau eines Werkes der Baukunst, so bedarf bereits das Herstellen der Bearbeitung oder Umgestaltung der Einwilligung des Urhebers.

Inkrafttreten am: 
01.01.1966
Gültig bis: 
31.12.1997
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