Bundesverfassungsgericht

UrhG § 135 Inhaber verwandter Schutzrechte [08.07.1971]

Wer zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach den bisherigen Vorschriften als Urheber eines Lichtbildes oder der Übertragung eines Werkes auf Vorrichtungen zur mechanischen Wiedergabe für das Gehör anzusehen ist, ist Inhaber der entsprechenden verwandten Schutzrechte, die dieses Gesetz ihm gewährt.

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Inkrafttreten am: 
08.07.1971

Das Urteil zur Vorratsdatenspeicherung im Lichte des Urheberrechts

Laut Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 02.03.2010 (Az. 1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08) sind die gesetzlichen Bestimmungen zur so genannten Vorratsdatenspeicherung nichtig. Die Vorratsdaten müssen unverzüglich gelöscht werden. Unter den Vorratsdaten war es bislang vor allem die IP-Adresse, welche oftmals überhaupt erst eine Verfolgung von Verletzungen des Urheberrechts im Internet ermöglichte.Weiterlesen

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