Für Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit dürfen von den Behörden Bildnisse ohne Einwilligung des Berechtigten sowie des Abgebildeten oder seiner Angehörigen vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt werden.
Am 27.06.2011 tagte zum 11. Mal die Enquete-Kommission "Internet und digitale Gesellschaft" öffentlich. Gegenstand war die Vorstellung des Zwischenberichts der Internet-Enquete. (vgl. die Materialien zur 11. Weiterlesen
"Der vollständig externe Doktorand ist nicht Mitglied der Universität und deshalb auch nicht ihrer korporativen Gewalt ausgesetzt. Die Hochschule bräuchte eine Ermächtigung."
Erfasst von Ben Kaden am 25. November 2010 - 21:55
Die in den §§ 74 und 75 bezeichneten Rechte erlöschen mit dem Tode des ausübenden Künstlers, jedoch erst 50 Jahre nach der Darbietung, wenn der ausübende Künstler vor Ablauf dieser Frist verstorben ist, sowie nicht vor Ablauf der für die Verwertungsrechte nach § 82 geltenden Frist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen. Haben mehrere ausübende Künstler gemeinsam eine Darbietung erbracht, so ist der Tod des letzten der beteiligten ausübenden Künstler maßgeblich. Nach dem Tod des ausübenden Künstlers stehen die Rechte seinen Angehörigen (§ 60 Abs. 2) zu.