Telekommunikationsgeheimnis

Das Urteil zur Vorratsdatenspeicherung im Lichte des Urheberrechts

Laut Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 02.03.2010 (Az. 1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08) sind die gesetzlichen Bestimmungen zur so genannten Vorratsdatenspeicherung nichtig. Die Vorratsdaten müssen unverzüglich gelöscht werden. Unter den Vorratsdaten war es bislang vor allem die IP-Adresse, welche oftmals überhaupt erst eine Verfolgung von Verletzungen des Urheberrechts im Internet ermöglichte.Weiterlesen

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