Es ist in der letzten Woche etwas untergangen, besitzt aber für das Urhebrrecht in Wissenschaft und Bildung eine erhebliche Bedeutung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 19.11.2011 den Antrag auf Sprungrevision (vgl. diesen Beitrag von Thomas Hartmann vom 08.06.2011) im Verfahren zu den elektronischen Leseplätzen (§ 52b UrhG) angenommen. Vgl. Weiterlesen