Ein Auszug zum Urheberrecht aus Rudolf Freiherr von Holzschuhers "Theorie und Casuistik des gemeinen Zivilrechts" (1864)

Dieser Beitrag gehört zum Dossier Materialien zur Urheberrechtsgeschichte.
Erstellt von Ben Kaden am 06.01.2011 - 18:22

Heute möchte ich die Sammlung um einen Auszug aus Rudolf Sigmund Freiherr von Holzschuhers (Eintrag in der Wikipedia) Theorie und Casuistik des gemeinen Zivilrechts aus den 1860er Jahren erweitern.Der Beitrag erscheint mir aus zwei Gründen interessant:

Zum einen reflektiert Holzschuher, inwieweit geistige Schöpfungen als Eigentum betrachtet werden können und gelangt dabei zur Frage der Schutzfristen und dabei zu der Feststellung:

"Die öffentliche Ueberzeugung scheint mehr und mehr auf Anerkennung des Prinzips der zeitlichen Unbeschränktheit hinzudrängen [...]"

also zunächst einer prinzipiellen Entfristung des Urheberrechts. Diese gilt aber nur solange "die ausgebreiteten und zu einer gemeinsamen Angelegenheit gemachten Geisteswerke [...] dem Publikum vorenthalten werden." Wird demnach ein Werk durch den Urheber oder seine Rechtsnachfolger verfügbar - was hier erwerbbar bedeutet - gehalten, bleibt das Urheberrecht bestehen. Geistiges Eigentum verpflichtet also - und zwar zur Verfügbarmachung. Bzw. wie Holzschuher schreibt: "durch Nichtausübung des Urheberrechts geht dasselbe verloren". Welche Rolle die Verfügbarkeit über Bibliotheken spielt, reflektierte der Autor nicht. Interessant für aktuelle Diskussionen ist in jedem Fall, dass so genannte vergriffene Werke gemeinfrei würden.

Zum anderen listet Holzschuher Fragen auf, die ihm angesichts der  "verhältnißmäßigen Neuheit dieses ganzen Gebietes und der Unsicherheit seiner theoretischen Grundlage" besonders relevant erscheinen. Zieht man sich nun die Eigenschaft des Digitalen heran und reflektiert das Urheberrecht selbst auf die Gegebenheiten des Internets, wird die Feststellung plötzlich wieder hoch aktuell. Die Fragen müssten eventuell etwas ergänzt und neu sortiert werden. Aber einige, von denen ich zwei später in diesem Dossier noch gesondert herausnehmen möchte, scheinen auch während der vergangenen 150 Jahre nicht eindeutig geklärt worden zu sein.

Nachfolgend nun der Auszug im Volltext:

Holzschuher, Rudolf Freiherr von: Theorie und Casuistik des gemeinen Zivilrechts. Ein Handbuch für Praktiker. Zweiter Band (Besitz- und Sachenrecht. Erbrecht). Dritte neu vermehrte und verbesserte Auflage, nach dem Tode des Verfassers besorgt von Dr. Johannes Emil Kuntze. Leipzig: Baumgärtner’s Buchhandlung, 1864
 
Auszug aus § 103 Eigenthum an Geisteswerken (Urheberrecht). S. 207-212
 
„[…] Diejenigen nun, welche das Urheberrecht als ein construirbares privates Vermögensrecht betrachten und die Art des Rechts durch die Natur seines Objects bestimmen wollen, können darüber nicht im Zweifel seyn, daß das Urheberrecht weder eine (sinnliche) Sache, noch eine Leistung, sondern eine solche Existenz zum Gegenstand hat, welche durch ihre individuelle Begrenztheit einer Sache, durch ihre Uebersinnlichkeit und Ungreifbarkeit der obligatorischen Handlung oder Leistung ähnlich erscheint. Unter dem Druck der Interessen des civilisirten Zusammenlebens und nach den befestigten Anschauungen der gebildeten Welt gewinnen viele Erzeugnisse des menschlichen [S. 208] Geistes (Ideen), sobald sie eine typische Form erhalten und dadurch zu allgemeiner Mittheilung fähig werden, eine individuelle Consistenz und gelten als abgegrenzte, besondere Realitäten (species, formae), welche als Objekte von Privatrechten gedacht werden können.
 
Die Frage der Zuständigkeit dieses Rechts beantwortet sich nach dem Ursprung seines Objekts. Wie das Entstehen des Objekts durchaus vom Urheber abhängt, so auch, wenn nicht neue Begebenheiten dazu oder dazwischen treten, das Bestehen des Objekts; der Wille, welcher das Objekt im Entstehen beherrscht, überträgt sich von selbst auf das bestehende Objekt; daher kann das Recht am geschaffnen Werk zunächst keiner anderen Person zustehen, als derjenigen, welche es geschaffen hat. Diesem entspricht die Benennung: Urheberrecht. Der Urheber eines Geisteswerkes ist aus demselben Grunde der einzig berechtigte Beherrscher des Werkes, aus welchem nach Röm. Civilrecht dem Specifikanten das Eigenthum an dem Werk seiner Hände zusteht.
 
Es ist mehrfach und noch neuerdings von O. Wächter und v. Gerber getadelt worden, daß das Urheberrecht auch als (geistiges u.s.w.) Eigenthum bezeichnet werde; dieser Tadel ist berechtigt, sofern es darauf ankommt, die Vermischung des Urheberrechts mit dem Sacheigenthum zu verhüten; allein da heutzutage kaum noch irgend Jemand bei dem Urheberrecht an das Eigenthum des Originalmanuskripts oder des Originalkunstwerks als einzelner körperlicher Existenz denkt, so besteht eigentlich jene Gefahr der Vermischung nicht mehr. Anderseits drückt das Wort „Eigenthum," welches bekanntlich in der deutschen Sprache von jeher eine weitere Bedeutung hatte, als die römischen Worte dominium und proprietas, recht gut aus, 1) daß hier ein Privatrecht und speciell ein Vermögensrecht in Frage ist, 2) daß dieses einen eignen civilistischen Gehalt hat und nicht ein bloßes positives Schutzrecht ist, und 3) daß es ähnlich dem Sacheigenthum nicht an der Person wesentlich haftet, sondern im Sinne einer Singular- und Universal-Succession verkehrsbeweglich und übertragbar ist.
 
Der wahre Grund, warum aber von Manchen auch heute noch der Ausdruck „Eigenthum" hier verworfen wird, ist der, daß der Auffassung, als sei das Urheberrecht ein an sich, namentlich auch zeitlich, unbeschränktes Recht, der Lebensfaden abgeschnitten werde. Es stehen sich gegenwärtig zwei Parteien gegenüber, welche in lebhaftem Streit befangen sind: nach der einen Ansicht ist das Urheberrecht ein seinem Wesen nach zeitlich beschränktes, nach der anderen dagegen erscheint jede zeitliche Schranke nur als ein ulilitate et aequitate receptum. Ich halte die letztere Ansicht für die richtige, schon darum, weil das [S. 209] Bedürfniß mathematischer Fixirung im Gebiete des Rechts die Sätze jeder Prinzipmäßigkeit entrückt: so ist die prinzipielle Festhaltung der Zeitschranke nichts weiter als der letzte Rest jener (veralteten?) Ansicht, wonach der Schutz des Urhebers sich nur auf Privilegien oder positive Gesetze gründen lasse. Die öffentliche Ueberzeugung scheint mehr und mehr auf Anerkennung des Prinzips der zeitlichen Unbeschränktheit hinzudrängen; vielfach hat die Gesetzgebung sich zu einer Erweiterung der Schutzfristen verstehen müssen, und eine in jüngster Zeit in Paris zusammenberufene Commission hat sich mit überwiegender Majorität für jenes Prinzip ausgesprochen. Was dagegen angeführt wird, spricht eben so gut gegen die Dauer des Eigenthums in Betreff mancher Sacharten. — Doch entspringt aus der Anerkennung des Prinzips der Perpetuität nicht die Nothwendigkeit, alle Konsequenzen mit anzunehmen; utilitas und aequitas können beschränkend eingreifen; aber es ist ein Unterschied, von welchem Grundsatze legislativ und theoretisch ausgegangen wird. Nur auf Einen entscheidenden Punkt soll hier aufmerksam gemacht werden. Geht man Von dem Prinzip der Perpetuität aus, so wird jede Zeitschranke als eine Art Expropriation, mithin als Anomalie, oder richtiger als ein jus singulare (contra tenorem juris) erscheinen; diese Anomalie wird gerechtfertigt durch das Interesse der Menschheit, daß die ausgebreiteten und zu einer gemeinsamen Angelegenheit gemachten Geisteswerke nicht in späterer Zeit dem Publikum vorenthalten werden; so lange nun aber diese Vorenthaltung nicht stattfindet, d, h. so lange noch Exemplare verkäuflich und die Rechtsnachfolger für Herstellung und Vertrieb der erforderlichen Exemplare — und zwar in einer den Bedürfnissen der Generation entsprechenden Weise — besorgt sind, würde die Intervention andrer Unternehmer als ein Eingriff in das Urheberrecht gelten müssen; m. a. W. durch Nichtausübung des Urheberrechts geht dasselbe verloren. Dies ist die einzige prinzipmäßige Schranke; jede andere dürfte mehr oder weniger willkürlich und transitorisch, oder nur auf einzelne Arten von Werken anwendbar seyn. Vergl. hierzu noch Ortloff in Gerber's Jahrbb. V. S. 342 ff.
 
Neuere Literatur: Jolly die Lehre vom Nachdruck nach den Beschlüssen des deut. Bundes dargestellt, Heidelb. 1852., Beil.-Heft zum 35. Bde. des civilist. Arch., Eisenlohr das literarisch-artistische Eigenthum und Verlagsrecht mit Rücksicht auf die Gesetzgebungen, Schwerin 1855., Schellwitz das Recht des Autors an seinen Werken, nach den Grundsätzen des Preuß. Landrechts. Verl. 1855., Volkmann die Werke der Kunst in den deut. Gesetzgebungen zum [S. 2010] Schutze des Urheberrechts. Mit besondrer Bezugnahme auf das K. Sachs. Recht. Münch. 1856., Harum Die gegenwärtige österr. Preßgesetzgebung, Systematische Darstellung und Erläuterung der gesetzlichen Bestimmungen über das Autorrecht und die Preßpolizeigesetzgebung mit einer einleitenden Abhandlung über das Autorrecht im Allgemeinen, Wien 1857., Friedländer der einheimische und ausländische Rechtsschutz gegen Nachdruck und Nachbildung. Rechtswissenschaftliche und für den practischen Gebrauch bestimmte Darstellung der heutigen Gesetzgebung und des internationalen Rechts zum Schutz schriftstellerischer und künstlerischer Erzeugnisse. Leipz. 1857., O. Wächter Das Verlagsrecht mit Einschluß der Lehren von dem Verlagsvertrag und Nachdruck. Nach den geltenden deutschen und internationalen Rechten systematisch dargestellt; in zwei Hälften Stuttg. 1857. 1358., Kuhns Der Rechtsschutz an Werken der bildenden Künste. Eine Denkschrift. Berlin 1861., Schürmann Der Rechtsschutz gegen Uebersctzungen in den internationalen Verträgen zum Schutze des literarischen Urheberrechts. Leipz, 1860.
 
Quellensammlungen: Schletter Handbuch der deutschen Preßgesetzgebung; Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen über das literarische Eigenthum und die Presse in allen deutschen Bundesstaaten nebst geschichtlicher Einleitung. Leipz. 1846., Eisenlohr Sammlung der Gesetze und internationalen Verträge zum Schutz des literarisch-artistischen Eigenthums in Deutschland, Frankreich und England. Heidelb. 1856., Volkmann Zusammenstellung der gesetzlichen Bestimmungen über das Urheber- und Verlagsrecht. Aus den Bundesbeschlüssen, den deutschen Territorialgesetzgebungen und den französ. und englischen Gesetzen im Auftrag des Börsenvereins der deutschen Buchhändler bearbeitet. Leipz. 1855., Kaiser Die Preußische Gesetzgebung in Bezug auf Urheberrecht, Buchhandel und Presse. Zusammenstellung aller auf diesen Gebieten zur Zeit giltigen Gesetze und Verordnungen nebst gerichtlichen Entscheid., Anmerkungen und Erläuterungen. Berlin 1862.
 
Gutachten: Heidemann Sammlung der Gutachten des K. Preuß. literarischen Sachverständigen - Vereins. Verl. 1848., Heydemann und Dambach Die Preußische Nachdrucksgesetzgcbung erläutert durch die Praxis des K. literarischen Sachverständigen-Vereins. Berlin 1863.
 
Bei der verhältnißmäßigen Neuheit dieses ganzen Gebietes und der Unsicherheit seiner theoretischen Grundlage ist die Zahl der streit- [S.211] igen Punkte noch eine sehr große; folgende Fragen sind hervorzuheben:
 
1) In welcher Hinsicht genießt das Urheberrecht des Schutzes im positiven Recht?
 
2) Welche anderen Personen, die nicht Urheber sind, haben auf denselben Schutz Anspruch?
 
3) Auf welche Gegenstände erstreckt sich der Schutz des Urhebers?
 
4) Sind Briefe und Erzeugnisse der Tagespresse gegen Nachdruck geschützt?
 
5) Inwieweit sind Auszüge, Bearbeitungen, Commentare und Sammelwerke geschützt?
 
6) Sind Ausgaben von Inschriften, Urkunden, Handschriften geschützt?
 
7) Sind Titel von Zeitschriften geschützt?
 
8) Sind Übersetzungen geschützt?
 
8 a) Hat der Urheber der Kopie eines Kunstwerks Anspruch auf Schutz gegen Nachbildung?
 
9) Sind Urheberrechte übertragbar?
 
10) Gibt es ein getheiltes Eigenthum oder Verlagsrecht an Werken?
 
11) Gibt es ein Miteigenthum an Werken?
 
12) Schließt der Erwerb des Eigenthums eines Kunstwerks oder einer Handschrift an und für sich die Erlangung des Rechts der mechanischen Vervielfältigung und Vertreibung ein?
 
13) Verliert der Urheber sein Schutzrecht durch Aufstellung des Kunstwerks auf öffentlichen Plätzen oder Straßen oder durch öffentliche Anbringung an Gebäuden?
 
14) Behält der Künstler, welcher auf Bestellung ein Werk anfertigt, sein Urheberrecht?
 
15) Wie unterscheidet sich der Nachdruck vom Plagiat und worin besteht das allgemeine Kriterium des Nachdrucks nach positivem Recht (Compilation)?
 
16) Sind Chrestomathien, Anthologien oder Sammelwerke zulässig?
 
17) Sind Uebersetzungen zulässig?
 
18) Ist es statthaft, Nachbildungen fremder artistischer oder chartographischer Werke einer eignen wissenschaftlichen Arbeit einzuverleiben?
[S. 212]
 
19) Ist die Benutzung eines Themas oder einer Tondichtung zu Variationen, Phantasien, Etüden oder sonstigen Tonstücken statthaft?
 
20) Dürfen Kunstwerke in eine andere Kunstform behufs der Vervielfältigung übertragen, insbesondere Zeichnungen und Gemälde mittels Kupferstich, Stahlstich, Holzschnitt, Steindruck oder Farbendruck, ferner durch Lichtbilder oder andere graphische und chemische Uebertragungen nachgebildet und vervielfältigt werden?
 
21) Dürfen Skulpturen oder Modelle durch Abguß, Abformung, Galvanoplastik oder ahnliche Mittel vervielfältigt werden?
 
22) Ist das Copiren von Gemälden, Cartons und andren Zeichnungen, sowie das plastische Nachbilden von Skulpturen im Einzelnen zulässig?
 
23) In welchem Umfange steht dein Verletzten ein civilrechtlicher Schadenanspruch wegen Nachdrucks oder Nachbildung zu, und binnen welcher Frist ist derselbe geltend zu machen?
 
24) Gegen welche Personen steht der Anspruch auf Schadenersatz zu?

 

Kommentare

Von Chrestomathien zum § 52a UrhG - zu Holzschuhers Frage 16

Unter den Fragen, die Rudolf Freiherr von Holzschuher auslistet, findet sich einige, die unmittelbar zum Themenfeld von IUWIS gehört. Zu diesen gehört die mit der Ordnungsnummer 16:  "Sind Chrestomathien, Anthologien oder Sammelwerke zulässig?"

Die Verbindung ergibt sich aus den so genannten Chrestomathien, die Zusammenstellungen zur didaktischen Zwecken bzw. also dem Unterrichtsgebrauch entsprechen. Eine Parallele zur aktuellen Diskussion § 52a UrhG liegt also nah.Sie liegt allerdings auch gleich wieder ziemlich fern, da die Parallele zwischen Readern für die Hochschullehre und dem in der Frage Gemeinten nicht ganz stimmig ist. Die Sammlungen, an die Holzschuher dachte, dürften eigenständigen Werken entsprochen haben und nicht Zweckzusammenstellungen für einzelne Seminargruppen.
Die hier vorgenommenen vergleichenden Überlegungen sind entsprechend mehr ein gutgelauntes Staunen denn ein stringent durchdifferenziertes Abwägen. Bei einer Beschäftigung mit der Frage 18, die Holzschuher punktuell mit der Frage 16 in Zusammenhang stellt, werde ich mich dann demnächst dem Komplex von der anderen Seite nähern.

Die Frage des Umfangs
 
Generell findet sich hier die berühmte Verhältnismäßigkeit, also die anteilige Relation der wiedergegebenen Länge zur Gesamtlänge des Ausgangstextes. Der 52a mit seinen "veröffentlichte[n] kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften" macht wenigstens beim ersten Fall die quantitative Einschätzung zur Grundfrage: Wie groß sind "kleine" Teile? Das Österreichische Urheberrechtsgesetz aus dem Jahr 1846 hilft dabei auch nicht weiter, wenn es - wie bei Holzschuher ziitert - in § 5 formuliert:
 
"Die Aufnahme einzelner, einem größeren Werke, einer Zeitschrift oder sonst einem periodischen Blatte entnommenen Aufsätze, Gedichte u. s. w. in ein nach seinem Hauptinhalte neues, selbständiges, insbesondere kritisches und literarhistorisches Werk, oder in eine zu einem eigenthümlichen literarischen Zwecke, sowie zum Kirchen-, Schul-, und Unterrichtsgebrauche bearbeitete Sammlung von Auszügen aus den Werken mehrerer Schriftsteller, oder endlich in Zeitschriften und periodische Blätter: nur muß die Originalquelle ausdrücklich angegeben werden (Grenze des Plagiats!), und es darf der entlehnte Aufsatz weder einen Druckbogen des Werkes, welchem er entnommen ist, überschreiten."
In digitalen Zusammenhängen ist der Druckbogen nämlich keine geeignetes Maß mehr und auch zuvor scheint er doch schon problematisch gewesen zu sein. Zudem dürften die Vorstellungen der Österreichischen Gesetzgeber aus dem Jahr 1846 von einer Sammlung für den Schul- und Unterrichtsgebrauch nicht ganz dem entsprechen, was man mit § 52a UrhG beabsichtigte - schließlich lassen sich mit dem 1846er Paragraphen auch kommerziell vertriebene Schulbücher abdecken. Für die Rechteinhaber dürfte damals wie heute gelten: Klein ist so wenig wie möglich und in jedem Fall - wie unten noch dargestellt - ausreichend wenig, um den Erwerb des Ausgangswerkes nicht zu gefährden.
 
Die Frage der Bearbeitung
 
Weniger relevant ist im 52a das, was man Mitte des 19. Jahrhunderts intensiv diskutierte und was mit der Perlentaucher-Debatte auch im früher 21. Jahrhundert eine Fortsetzung fand: Das neue Werk der Sammlung darf "keine wesentliche Wiedergabe des alten" sein. Holzschuher weist auf Stimmen hin, die davon ausgehen "[d]aß die bloße Veränderung der Wortfassung nicht unbedingt maaßgebend sei" - eine Frage, die aktuell im Perlentaucher-Verfahren eine zentrale Rolle spielt. Der Autor betont zudem:  "in der Behandlung nicht wörtlicher Auszüge und Compilationen soll die französische Jurisprudenz strenger, d. h. den Benutzungen ungünstiger seyn, als die englische ". Wie sich dagegen die deutsche Rechtssprechung des 21. Jahrhunderts in dieser Frage endgültig positioniert, ist nach wie vor nicht eindeutig feststellbar.
Wichtig ist für Holzschuher bei Anthologien und Sammlungen, dass die Zusammenstellung selbst einen qualifizierten Anteil hat, also "der Kenntniß oder Begabung eines Fachmanns bedurfte" bzw. "der sammelnden Thätigkeit sich eine kritische oder didaktische Thätigkeit hinzugesellt hat, durch welche die aufgenommenen fremden Erzeugnisse als in ein neues und selbständiges Gedankensystem eintretend und als dessen untergeordnete Glieder erscheinen". Eine Zusammenstellung, der dieses Element fehlt, steht für ihn in der Nähe zum Nachdruck, der, wie unten angeschnitten wird, nicht unbedingt ein unzulässiger sein muss.
 
Frei kombinierbar sind dagegen solche Werkteile, die "für sich einzeln nicht als literarische Werke im engern Sinne anzusehen sind" und auch wenn es hier sicher wieder einer Einzelfallabwägung bedarf, könnten sich Arbeiten wie David Shields "Reality Hunger" (Rezension in der New York Times) auf Holzschuher berufen. Für die Zusammenstellung von Seminar-Readern dürfte der Aspekt der "kritischen oder didaktischen" Auswahl durch den Fachmann Hochschulehrer/in nahezu immer gegeben sein. Wenn so manche Literaturkritik David Shields gern in die Ecke der "Blumenlese" schieben würde, scheitern sie mit diesem Argument bei intellektuell aufbereiteten Zusammenstellungen für die Seminarbegleitung - und zwar nicht nur deshalb nicht, weil sie darauf gar keinen Blick werfen. Allerdings bewegen wir uns bei digitalen Zusammenstellungen, die vielleicht in Form in Exzerpten in seminarbegleitenden Weblogs erscheinen, durchaus an einer Grenze zwischen Zweckkompilation und (möglicherweise dynamischem) eigenständigem Sammelwerk oder gar wissenschaftlicher Arbeit. Digitale Dokumente fordern auch hier die Definition des "Werks" gern heraus. Und es gibt wenig, vor dem sich Ordnungsinstanzen wie das Recht eine ist, so sehr fürchten, wie vor Hybriden, die je nach Blickwinkel, an einer Stelle ganz unterschiedliche Zustände aufweisen.
 
Die Frage des Erwerbs
 
Der reine Nachdruck eines Werkteils selbst erweist sich laut Holzschuher vor allem dann als problematisch, wenn er "einen Eingriff in die vermögensrechtlichen Vortheile des Autors sich darstellt. Ein solcher Eingriff aber ist anzunehmen, nicht wenn es wahrscheinlich ist, daß mancher Käufer von vorn herein statt nach dem Original, nach dem Auszug oder Sammelwerk greifen wird (z. B. wenn dieses besonders billig ist), sondern auch, wenn gedacht werden kann, daß mancher, der das Sammelwerk sich angeschafft hat, dadurch sich befriedigt findet und abhalten läßt, daneben noch das benutzte Original zu kaufen." - hier findet sich aktuell ein Bezug zu Christian Bergers nicht immer Zustimmung findende Aussage:
 
"Insbesondere Studierende verzichten auf den Erwerb des entsprechenden Lehrbuchs, wenn sein Inhalt bereits über § 52aI Nr. 1 UrhG verfügbar ist, zumal soweit er auf Grund der weiteren Schrankenbestimmung des § 53II 1 Nr. 1 UrhG vervielfältigt werden darf." - vgl. dieses Dokument
Und genau dieser Fall ist ja auch betroffen: Wieviel und welche Abbildungsform gilt als maßvoll genug, um die Ziele der Sammlung bzw. Chrestomathie -die wir hier als Synonym für die "Veranschaulichung im Unterricht an Schulen, Hochschulen, nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie an Einrichtungen der Berufsbildung ausschließlich für den bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern" im Sinne des § 52a UrhG heranziehen können - zu erreichen und zugleich die vermögensrechtlichen Interessen des Urhebers zu respektieren? Wie kann ein Reader aussehen, der immer noch ein paar Studierende dazu anregt, sich das ganze (Lehr-)Buch zu besorgen? Holzschuher illustriert den Fall für seinen Betrachtungszusammenhang ganz anschaulich:
 
"Letzteres wird der Fall seyn, wenn in eine Mustersammlung von Märchen oder Gedichten sämmtliche guten Stücke aus dem Original, seien nun deren viele oder wenige, Aufnahme gefunden haben: denn mancher wird sich mit solcher Auswahl gern begnügen, und diese Genügsamkeit beeinträchtigt den Absatz der vollen Originalsammlung."
Da lässt sich unschwer die Praxis der Musikindustrie aus dem Zeitalter der Compact Disc assoziieren, die ein, zwei, drei Toptiteln eine Reihe von musikalischem Füllmaterial an die Seite stellte, um das Ganze dann als Full-Length-Album zu verkaufen. Die Einzeltiteldistribution der mp3-Welt hat diesem Geschäftsmodell allerdings weitgehend den Hahn abgedreht. (Für die Zeitschriftenpakete, die einige große Wissenschaftsverlage für die Bibliotheken zusammenschnüren, werden in Fachkreisen noch immer ähnliche Verdachtsmomente kolportiert...) Verkaufsethisch ist jedenfalls schwer zu verteidigen, dass der Kunde (über das Recht) gezwungen wird, das Gute nur in Verbindung mit dem weniger Guten zu erwerben. Warum man also den Absatz von unguten Stücken über das Urheberrecht absichern muss, verschweigt Holzschuher leider, aber es ist auch nicht sein Thema. 
 
Viele Verlage versuchen sich mittlerweile mit Libreka und anderen Leseproben auf eigene Faust am Bereitstellen kleiner Werkteile - nicht für den Unterrichtsgebrauch sondern als Anfütterung. Anhänger einer progressiven Position im Sinne des § 52a UrhG (oder noch progressivere WissenschaftsurheberrechtlerInnen) könnten an dieser Stelle argumentieren, dass ein gut zusammengestellter Reader möglicherweise sogar dem punktgenauen Target Marketing gleichkommt, von dem das Verlagswesen träumt. Das ist hier nicht unser Thema. Hier staunen wir zunächst einmal über das Frischhaltepotential urheberrechtlicher Problemlagen. Wenn wir aber aus dem Staunen heraus gekommen sind, freuen wir uns auf eine weitere Betrachtung der grauen Urheberrechtsrechtstheorie durch das Brennglas der ungezähmten Praxis.