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wissenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin.
Ein großer Schritt für Bildung und Wissenschaft — in Richtung einer allgemeinen Wissenschaftsschranke im Urheberrecht
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Abstract
Volltext der Pressemeldung:
"Ein großer Schritt für Bildung und Wissenschaft — in Richtung einer allgemeinen Wissenschaftsschranke im Urheberrecht
Das Aktionsbündnis schlägt eine allgemeine Wissenschaftsschranke als Norm unter § 45 UrhG vor. Durch diese könnten die anderen, auf Bildung und Wissenschaft bezogenen Schrankenregelungen im UrhG ersetzt werden. Die bisherigen kleinteiligen und höchst komplizierten Schrankenlösungen, z.B. in den §§ 52a, 52b, 53 und 53a, setzen Bildung und Wissenschaft nicht in die Lage, Wissenschaft auf höchstem Niveau unter Berücksichtigung des schon publizierten Wissens zu betreiben, die Wirtschaft mit entsprechendem Innovationspotenzial zu versorgen und die vielfältigen Bildungsangebote hochqualitativ abzusichern.
Durch die Wissenschaftsschranke soll der volle Umfang der Nutzung wissenschaftlicher Literatur genehmigungsfrei zugestanden werden, unter Einbeziehung der Infrastruktur für Informationsvermittlung, wie Bibliotheken. Dies setzt in jedem Fall den Zugriff (mit den folgenden Nutzungsrechten) auf durch Kauf oder Lizenz legal erworbener Werke voraus.
Ergänzt werden muss diese Wissenschaftsschranke durch eine Verbesserung der Urheber-/Autorenrechte an ihren publizierten Werken. Dies müsste durch Veränderungen im Urhebervertragsrecht erreicht werden (z.B. über § 38 UrhG).
Die Wissenschaftsschranke verzichtet bewusst auf raumbezogene Festlegungen, wie z.B. „in den Räumen” oder „auf dem Grundstück” der jeweiligen Einrichtung. Auch eine Erweiterung auf das Intranet einer Hochschule oder anderen Wissenschaftseinrichtung wird nicht für ausreichend erachtet, um die technischen Möglichkeiten digitaler Publikationsformen auszuschöpfen. Statt dessen akzeptiert das Aktionsbündnis die Festlegung der Nutzung auf einen „bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen” und sieht damit die Forderungen des bislang zum Einsatz kommenden Dreistufentests erfüllt.
Das Aktionsbündnis sieht die hier vorgeschlagene Wissenschaftsschranke rechtlich voll im Einklang mit einer zeitgemäßen Interpretation der Urheberrechtsrichtlinie der EU von 2001. Entsprechend wird dieser Vorschlag über das vor wenigen Tagen formal gegründete Europäische Netzwerk für ein wissenschafts- und bildungsfreundliches Urheberrecht (ENCES) in die verschiedenen europäischen Staaten getragen, um auch dort ähnliche Regelungen zu erreichen.
§ 45b Bildung und Wissenschaft
(1) Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung veröffentlichter Werke für Zwecke des eigenen wissenschaftlichen Gebrauchs und für Bildungszwecke an Schulen, Hochschulen und nicht-gewerblichen Einrichtungen der Aus-, Weiter- und Berufsbildung. Die öffentliche Zugänglichmachung im Sinne von § 19a UrhG ist hierbei nur für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen zulässig. Satz 1 gilt auch für Zwecke der Dokumentation, Bestandssicherung und Bestandserhaltung in Bildung und Wissenschaft, insbesondere auch für die den wissenschaftlichen Gebrauch und die Bildungszwecke unterstützenden Leistungen von Vermittlungsinstitutionen wie öffentlich finanzierte Bibliotheken, Archive, Dokumentationen und Museen.
(2) Für die nach Abs. 1 zulässige Nutzung steht den Urhebern eine angemessene Vergütung zu. Der Anspruch kann nur entweder durch eine Verwertungsgesellschaft oder durch eine andere dazu ermächtigte Stelle geltend gemacht werden.
(3) Vertragliche Regelungen, die Abs. 1 ausschließen oder einschränken, sind unwirksam.
Das Aktionsbündnis fordert erneut das Bundesministerium für Justiz auf, die Erfordernisse von Bildung und Wissenschaft zu einem eigenen Anhörungsthema im Rahmen des Dritten Korbs zu machen. Das Aktionsbündnis erinnert daran, dass der Dritte Korb vom Bundestag nicht zuletzt als Wissenschaftskorb beschlossen wurde. Dem tragen die bislang vorgesehenen Anhörungen nur unzureichend Rechnung. Auch die für den 13.7. 2010 vorgesehene Anhörung, bei der u.a. Fragen von Open Access behandelt werden sollen, ist dafür nicht ausreichend.
Prof. Dr. Rainer Kuhlen Sprecher des Aktionsbündnisses „Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft“
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