Eine Besprechung aus dem Jahr 1869 zu Gustav Mandrys Urheberrechtskommentar

Dieser Beitrag gehört zum Dossier Materialien zur Urheberrechtsgeschichte.
Erstellt von Ben Kaden am 15.12.2010 - 16:19

Erschienen in: Literarisches Centralblatt, Nr. 52. 18.12.1869, S. 1542f.

Mandry, G[ustav]., Prof., das Urheberrecht an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst. Ein Kommentar zu dem kgl. bayer. Gesetze vom 28. Juni 1865. Separatabdruck aus der „Gesetzgebung des Königreichs Bayern.“ (Erlangen, 1867. Palm u. Enke (Ad. Enke). <VII>, 401 S. 8.)
 
Diese sehr fleißig und scharfsinnig gearbeitete Darstellung eines Particulargesetzes hat, wie das Vorwort S. VII mit Fug bemerkt, auch außerhalb Bayern vollstes Interesse zu beanspruchen, da in jenem Gesetz fast ohne Veränderungen (nur der Abschluß der Literar. Convention mit Frankreich vom 24. März 1865 veranlaßte einige Modificationen) der für ganz Deutschland bestimmt gewesene Entwurf der Frankfurter Commission reproduciert worden ist, und da die vorliegende Erläuterung das particulare Recht durchgängig im Zusammenhang mit dem gemein-deutschen Urheberrecht erfaßt hat, d. h. jenem, welches die Bundesbeschlüsse, die materiell übereinstimmenden. Particulargesetze und die deutsche Wissenschaft zu gemeinsamem Recht gemacht haben. Die Einleitung giebt eine lehrreiche Uebersicht der geschichtlichen Entwickelung des Urheberrechts in Deutschland, dann der Entstehungsgeschichte des bayerischen Gesetzes aus den Vorarbeiten und bespricht das Verhältnis: desselben zu den vielbestrittenen Principienfragen in dieser Lehre S. l bis 47. Darauf werden die einzelnen (71) Artikel des Gesetzes mit Angabe des Auslegungsmaterials zu jeder Bestimmung einer sehr sorgfältigen und in den meisten Fragen durchaus zutreffenden Erläuterung unterzogen.
 
Abweichender Ansicht ist Ref. bezüglich des Schutzes der Photographie. (S. meinen Zusatz zu Bluntschli's Privatrecht 3. Aufl. S. 120.) An dieser Commentierung ist fast nichts auszusetzen als die nicht ganz leicht verständliche, zu lang ausgesponnenen Perioden neigende und etwas abstracte Sprache: oft würden Beispiele das Verständniß wesentlich erleichtert haben. Dagegen in der juristischen Construction des Urheberrechts muß Ref. der Auffassung des Verf.'s (welche sich als eine Modification der durch Wächter's Werk zur herrschenden gewordenen darstellt), gegenüber an der von Bluntschli und Harum vertretenen Ableitung aus dem „Recht der Persönlichkeit" (genauer: aus der Production) festhalten und kann die S. 34—36 hiergegen geführte Argumentation nicht für überzeugend erachten. Ref. behält sich für eine geräumigere Arena eine ausführliche Erörterung bevor und beschränkt sich hier auf folgende kurze Sätze., Der Umstand, daß die Rechtsbildung nicht von je her, nachdem sie das „Recht der Persönlichkeit' längst anerkannt und nach anderen Richtungen geschützt hatte, auch das Urheberrecht als Ausfluß derselben erfaßt und geschützt hat, kann offenbar eine spätere Periode der Rechts, und Culturentwicklung nicht abhalten, dies zu thun, und kann nicht beweisen, daß der Schutz des Urheberrechts aus diesem „im gellenden Recht zur Anerkennung gekommenen Princip" unableitbar sei, S, 32. Das Verbot der Sclaverei, der Leibeigenschaft ist erst seit l00 Jahren etwa aus dem längst anerkannten Princip der Persönlichkeit mit vollem Erfolg abgeleitet worden. — Verf. selbst räumt ein, daß die vermögensrechtlichen Interessen das Wesen des Urheberrechts nicht erschöpfen, daß eine Verletzung des Urheberrechts in einer Handlung liegen kann, welche diese Interessen nicht nur nicht verletzt, sondern gefördert hat — wie verträgt sich damit, daß S. 47 die Urheberrechte gleichwohl als „eine Kategorie von Vermögensrechten absoluten Charakters, aber ohne sachliche Grundlage" (mit richtiger Verwerfung des sogenannten literarischen Eigentums) definiert werden? — Wer gegen den Willen des Urhebers dessen mündlichen Vortrag nachschreibt, drucken läßt und dem Urheber das Honorar zuwendet, hat unzweifelhaft kein Vermögensrecht, ebenso unzweifelhaft aber das Urheberrecht verletzt. Aus welchem Recht, wenn nicht aus dem höchst persönlichen Recht des Producenten, fließt die ausschließliche Befugnis; des Urhebers sein Product zu unterdrücken, zu ändern? weshalb gehen diese Befugnisse nicht durch den Verlagsvertrag auf den Verleger über? Verf. erklärt, das seien einzelne aus praktischen Utilitätsgründen und im Zusammenhang mit den vermögensrechtlichen Interessen vom positiven Recht anerkannte Befugnisse — gut, warum aber verkennen, daß diese, wenn auch „ganz bestimmte einzelne Befugnisse" dem Urheber eben um seiner Urheberschaft, um des „vinculum spirituale" willen eingeräumt sind, welche Schöpfer und Geschöpf verbinden? Warum gewährt denn das positive Recht diese Befugnisse gerade dem Urheber und nur dem Urheber? Richtig ist, daß eine ästhetisierende Anschauung diese Lehre vielfach mit unjuristischen Gedanken durchflochten hat, und es begreift sich der energische Rückschlag, der hiergegen in der Abhandlung v. Gerber's (Ihering's Jahrbuch III) geführt wurde. Da aber der Verf. selbst sich gegen den consequenten Hauptsatz dieser Abhandlung (bloße Delictsobligation) ausspricht S. 41, und da er auch Urheberrecht und Verlagsrecht nicht identificiert, wird er wohl der Consequenz nicht entgehen können, das Verlagsrecht auf das Urheberrecht und dieses auf das von unserer Rechtsbildung geschützte Verhältniß von Producent und Product zurückzuführen, wobei Ref. „das Recht der Persönlichkeit" nicht urgieren will.

F.D.

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