Gesetzentwurf der SPD

Dieser Beitrag gehört zum Dossier Verwaiste Werke - Orphan Works.
Erstellt von Karin Ludewig am 10.12.2010 - 18:46

Einem aktuell vorliegenden Gesetzentwurf der SPD zufolge sollen sich die digitalisierenden Institutionen, in diesem Fall die Bibliotheken, mit einer "sorgfältigen Suche" bemühen, Urheber bzw. Rechteinhaber ausfindig zu machen, um wie üblich Lizenzen für die Nutzung eines Werkes einholen zu können. Nur wenn aufgrund der hinreichend "sorgfältig" gestalteten Suche, die bereits relativ genau spezifiziert sei, keine Urheber und andere Rechteinhaber ausfindig gemacht werden können, gilt das Werk als "verwaist". Damit tritt die Möglichkeit ein, dass die jeweils zuständige Verwertungsgesellschaft das Werk quasi in Vertretung des nicht auffindbaren Urhebers "lizensiert", oder besser gesagt, "Nutzungsrechte dafür einräumt". Dies sieht so aus, dass die Bibliothek vorab eine Vergütung an die Verwertungsgesellschaft zahlt, welche von dieser treuhänderisch "aufbewahrt" wird. Die Verwertungsgesellschaft "stellt die Bibliothek von einer Haftung frei." Die Verwertungsgesellschaft schüttet die Vergütung erst dann an den Urheber bzw. die Rechteinhaber aus, wenn diese sich nachträglich doch noch melden und ihre Rechte geltend machen können.

Der Gesetzentwurf entspricht offensichtlich dem Modell, auf das sich vorab der Börsenverein des Deutschen Buchhandels, die VG Wort und die Deutsche Nationalbibliothek und der dbv geeinigt haben sollen. (Vgl. Deutscher Kulturrat, "Resolution: Gesetzliche Neuregelung zur schnellen und rechtsicheren Digitalisierung verwaister und vergriffener Werke ist erforderlich." In: kritik und kultur. Zeitung des Deutschen Kulturrates. Nr. 06710, Nov.-Dez. 2010; 26f.)

Das vorgeschlagene Lösungsmodell für verwaiste Werke enthält einen Vorschlag für einen neuen Paragraphen § 13e UrhWG de lege ferendum für verwaiste Werke, durch welchen den Verwertungsgesellschaften rechtlich die Möglichkeit, unbekannte Autoren zu vertreten, eingeräumt wird:

"§ 13e

Verwaiste Werke 

(1) Hat eine sorgfältige Suche ergeben, dass bei geschützten Werken der Rechteinhaber nicht feststellbar ist, so gilt die Verwertungsgesellschaft, die Rechte an Werken dieser Art wahrnimmt, als berechtigt, Nutzungsrechte für die elektronische Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung einzuräumen. Für die Nutzung ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Die Verwertungsgesellschaft hat den Nutzer von Vergütungsansprüchen des Rechteinhabers freizustellen.

(2) Wird der Rechteinhaber bekannt, so hat er im Verhältnis zu der Verwertungsgesellschaft die gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn er ihr seine Rechte zur Wahrnehmung eingeräumt hätte. Die Berechtigung der Verwertungsgesellschaft entfällt mit Wirkung für die Zukunft, wenn der Rechteinhaber ihr gegenüber schriftlich erklärt, seine Rechte selbst auszuüben."

Hierzu ergeben sich Fragen:

Was ist eine "sorgfältige Suche"? Steht der "Suchplan" schon fest? Ist es sinnvoll, diese durch den Gesetzgeber definieren zu lassen? Werden Massendigitalisierungsprojekte durch die Anforderung, für jedes zu digitalisierende Objekt eine "sorgfältige Suche" durchführen zu müssen, vorangebracht werden können?

Inwiefern ist durch die Einfügung von § 13e in das UrhWG eine Haftungsfreistellung der digitalisierenden Institution gewährleistet? Welche Haftungsansprüche könnten für die Digitalisierung und öffentliche Zugänglichmachung verwaister Werke seitens wieder auftauchender Rechteinhaber geltend gemacht werden? Stellt § 13e UrhWG de lege ferendum auch von Strafanzeigen nach § 106 UrhG frei? Wird § 13e UrhWG den Bibliotheken daher wirklich Rechtssicherheit geben?

 

 

Kommentare

Peifer zum SPD-Entwurf

Karl-Nikolaus Peifer schreibt in der aktuellen GRUR Prax-Ausgabe über den SPD-Entwurf zu verwaisten und vergriffenen Werken:

"Der Weg über eine kollektive Verwertung ist der einzige, der sich einigermaßen in das geltende Urheberrechtssystem, auch die geltenden internationalen Vereinbarungen, einfügen lässt. Andere Lösungen, wie etwa die von dem Aktionsbündnis „Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft“ im Jahr 2007 vorgeschlagene – und wohl auch wieder auf EU-Ebene diskutierte – Einführung einer Schrankenbestimmung (vgl. Lüder, GRUR Int 2010, 677, 684), mögen in der Praxis einfacher anzuwenden sein. Sie setzen aber in jedem Fall eine kaum zügig zu erwartende Lockerung der Richtlinie 2001/29/EG über das Urheberrecht in der Informationsgesellschaft voraus."