Rechtsschutz für Kunstschaffende im schweizerischen und internationalen Urheberrecht

Abstract

Abstract:

"Der Rechtsschutz für Kunstsschaffende im internationalen Urheberrecht unterscheidet sich in den nationalen Regelungen sowie Anknüpfungen, obschon zahlreiche internationale Vereinbarungen, wie die Berner Ü̈bereinkunft, das Welturheberrechts-, das Rom- oder das TRIPS-Abkommen existieren. Nach schweizerischem URG sind urheberrechtliche Werke, unabhängig von ihrem Wert oder Zweck, geistige Schö̈pfungen der Literatur und Kunst, die individuellen Charakter haben. Traditionellerweise wendet jeder Staat nur sein eigenes Immaterialgü̈terrecht an (Territorialitätsprinzip), und daher sind die im schweizerischen IPRG formulierten Regeln insofern Neuland und Gegenstand kontroverser Auslegungen, da die Anknü̈pfung im Bereich des Immaterialgü̈ter- und Vertragsstatuts umstritten ist. Nach dem sog. Schutzlandprinzip ordnet im Prozess die Partei die Immaterialgü̈ter einer bestimmten Gesetzgebung zu, indem sie sich auf deren Schutz beruft. Fraglich ist, ob mit der Aufnahme einer speziellen Regelung des Immaterialgüterrechts in der IPR-Kodifikation eine vermehrt kollisionsrechtsähnliche Lösung angestrebt oder zumindest eine solche Entwicklung offengelassen werden sollte. Dies wü̈rde zu vermehrter Anwendung auslä̈ndischen Rechts führen, was von einem Teil der Lehre aus einer überstaatlichen Optik heraus befü̈rwortet wird."