Virtuelles Eigentum – Der Dualismus von Rechten am Werk und am Werkstück in der digitalen Welt
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"Die Entwicklung und zunehmende wirtschaftliche Bedeutung von virtuellen Welten und Onlinerollenspielen, in denen virtuelle Gegenstände gegen reales Entgelt gehandelt werden, wirft die Frage ihrer rechtlichen Einordnung auf. Diese wird im US-amerikanischen Schrifttum seit geraumer Zeit unter dem Stichwort „Virtual Property“ diskutiert. Im deutschen Schrifttum beginnt diese Diskussion um ein „virtuelles Eigentum“ gerade erst, das als Rechtsbegriff die dogmatische Grundlage etwaiger an virtuellen Gegenständen bestehender Rechte bilden soll. Dieser um – parallel zum Sacheigentum in der physisch-realen Welt – einen Rechtsrahmen für die rivalisierende Nutzung gegenständlich-abgrenzbarer Dateneinheiten zu schaffen. Virtuelles Eigentum wird im deutschen Recht derzeit als Oberbegriff verwendet, der fünf denkbare Ansätze umfasst: Erstens ließe sich virtuelles Eigentum als Immaterialgüterrecht sehen, das sich beispielsweise in den an virtuellen Gegenständen bestehenden Urheberrechten erschöpft. Zweitens ließe es sich über das Sacheigentum am Speichermedium konstruieren, drittens als Summe der vertraglichen Beziehungen zwischen Nutzer und Betreiber begreifen, die auf Erhalt und Nutzung der Gegenstände gerichtet sind. Viertens ließe es sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ihres Schöpfers herleiten und fünftens als originäres sonstiges Recht i.S.d. § 823 I BGB ansehen."
