Zwei Kurzreferate aus dem Jahr 1838 zum Begriff des geistigen Eigentums

Dieser Beitrag gehört zum Dossier Materialien zur Urheberrechtsgeschichte.
Erstellt von Ben Kaden am 17.12.2010 - 16:55

Die so genannten Referateblätter sind zweifelsohne zu den zentralen Recherchewerkzeuge bei der Auseinandersetzung mit der Urheberrechtsgeschichte zu zählen. Immerhin war ihr Ziel die Erfassung und entweder ausführliche Besprechung oder wenigstens grobe inhaltliche Zusammenfassung der rechtswissenschaftlichen Diskurse. IUWIS möchte bekanntlich langfristig an diese Tradition anschließen, allerdings mit den zeitgenössischen Methoden der nutzergenerierten Inhalte sowie des Web 2.0.

Die nachfolgend zitierten beiden Referate gehören zur Klasse der so genannten informativ-indikativen Kurzreferate. Deren Kennzeichen sind nach DIN 1426 (Inhaltsangaben von Dokumenten; Kurzreferate, Literaturberichte, Ausgegeben: 1988-10), dass sie den Inhalt eines Dokumentes neutral aber konkret wiedergeben. Hier allerdings sehr auf die Essenz reduziert.

Die Kurzreferate erschienen 1838 in den von Aemelius Ludwig Richter herausgegebenen Kritischen Jahrbücher für deutsche Rechtswissenschaft. (

Die dazugehörigen Originalpublikationen erschienen im Vierten Jahrgang der Juristischen Wochenschrift für die Preussischen Staaten (1838) und spiegeln Überlegungen zur Frage, inwiefern es geistige Eigentumsrechte geben kann. Sowohl ein O.L.G. Assessor namens Wilke (zu dem ich keine weiteren Informationen ermitteln konnte) wie auch Carl Gustav Homeyer beurteilen den Begriff des "geistigen Eigentums" als problematisch und etwa naturrechtlich nicht begründet. 

Kurzreferate (erschienen in: Richter, Aemilius Ludwig (Hrsg.): Kritische Jahrbücher für deutsche Rechtswissenschaft. Zweiter Jahrgang, Vierter Band Juli-Dezember. Leipzig: Verlag von Carl Focke, 1838, S. 662f.):

116) Einige Bemerkungen zur Lehre vom Verlagsrechte und geistigen Eigenthume. Vom O.L.G.A. Willee in Kottbus. S. 205 —211.

Der Verf. erklärt sich gegen die Ansicht, welche das Verlagsrecht aus dem Eigenthume herleitet, und für die, welche dasselbe für kein ursprüngliches Recht, sondern für ein, nur durch positive Gesetze zum Schutz des Erwerbes aus geistigen Arbeiten gegebenes Privilegium hält.

117) Das Gesetz vom 11. Juli 1837. und das geistige Eigenthum. Vom ord. Prof. Dr. Homeyer in Berlin. S. 212-216. und S. 221—226.

Der Verf. erklärt sich ebenfalls dagegen, dass man das Recht der Autoren als ein geistiges Eigenthum auffasst. Er deducirt die Unrichtigkeit jener Auffassung zuerst aus dem rechtlichen Begriff des Eigenthums überhaupt, sodann aus dem Preussischen Recht vor 1837 und zuletzt aus dem oben angegebenen neuesten Gesetz. Nichts destoweniger spricht dieses Gesetz auf dem Titel und im Eingang von einem solchen Eigenthum. Der Verf. ist der Meinung, dass dieser Ausdruck, da er nicht den dispositiven, sondern nur den enuntiativen Worten des Gesetzgebers angehöre, zu vermeiden sei. Statt desselben schlägt er den Ausdruck : Urheberrecht (und für die einzelnen Anwendungen die Ausdrücke: Autor- oder Verfasser- oder Schriftstellerrecht und Künstlerrecht) und Verlagsrecht (auch vor der Uebertragung an einen Gewerbtreibenden) vor. Zum Schlusse erörtert er noch, in wie weit der Begriff des Eigenthums hiernach bei Geisteswerken noch statthaft bleibe, und welche Stellung das Urheberrecht im Rechtssystem einnehme.

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