dbv Stellungnahme zum Richtlinienvorschlag der Europäischen Kommission. 2: Mehrere Rechtinhaber / Sammelwerke / Art. 2 Abs. 2 RL-V

Dieser Beitrag gehört zum Dossier Verwaiste Werke - Orphan Works.
Erstellt von iuwis-Redaktion am 16.08.2011 - 19:07

Der Deutsche Bibliotheksverband e.V. kommentierte im August 2011 in einer Stellungnahme an das Bundesministerium der Justiz den Richtlinienvorschlag der Europäischen Kommission "über bestimmte zulässige Formen der Nutzung verwaister Werke" (vgl. diese IUWIS-Meldung). In dieser werden Hinweise zur Änderung und Ergänzung einzelner Aspekte des Vorschlags aus Sicht des Verbandes zusammengefasst. Die dort angesprochenen Gesichtspunkte werden im vorliegenden Dossier einzeln aufgeführt und können an dieser Stelle weiter diskutiert werden.

2. Mehrere Rechtinhaber / Sammelwerke / Art. 2 Abs. 2 RL-V

"Als sehr hinderlich würde sich Art. 2 Abs. 2 RL-V herausstellen. Hier besteht dringender Korrekturbedarf. Viele Werke haben zahlreiche Urheber. Wenn ein einziger dieser Urheber bekannt ist, darf dieser Umstand alleine die Anerkennung als „verwaistes Werk“ nicht hindern. Bliebe es bei Art. 2 Abs. 2 RL-V in der derzeitigen Fassung, wäre es beispielsweise nahezu unmöglich, historische Zeitschriften als verwaist zu digitalisieren. Bei Zeitschriften wird in der Regel jeder Artikel und jedes Bild einen anderen Urheber haben. Wäre auch nur ein einziger bekannt, wäre die komplette Zeitschrift von der Digitalisierung ausgeschlossen, selbst wenn der bekannte Urheber für seinen Werkanteil die Einwilligung erteilen würde. Ganz ähnlich ist die Situation auch bei vielen Lexika, Sammelbänden, Film- und Musikwerken bei denen es zahlreiche Urheber gibt. Art. 2 Abs. 2 RL-V sollte daher ganz gestrichen werden oder zumindest dahingehend abgeändert werden, dass bekannte Urheber von Werkteilen angemessen entschädigt werden müssen, ehe ein Werk als verwaist anerkannt werden kann. Ist der jeweilige Beitrag zum Gesamtwerk eher untergeordnet, sollte ein „Teil-Urheber“ die Nutzung gemäß Art. 6 Nr. 1 RL-V nicht verhindern dürfen." (Quelle: Stellungnahme Verwaiste Werke vom 09.08.2011 - PDF)

Material Art. 2  RL-V:

Artikel 2

Verwaiste Werke

1. Ein Werk gilt als verwaistes Werk, wenn der Rechteinhaber nicht ermittelt oder,
selbst wenn ermittelt, nicht ausfindig gemacht worden ist, nachdem eine sorgfältige
Suche nach dem Rechteinhaber gemäß Artikel 3 durchgeführt und dokumentiert
worden ist.

2. Hat ein Werk mehr als einen Rechteinhaber und wurde einer der Rechteinhaber
ermittelt und ausfindig gemacht, gilt das Werk nicht als verwaistes Werk.

Material Art. 6 Nr. 1 RL-V:

Artikel 6

Zulässige Formen der Nutzung verwaister Werke

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es den in Artikel 1 Absatz 1 genannten
Einrichtungen gestattet ist, ein verwaistes Werk auf folgende Weise zu nutzen:
(a) Zugänglichmachung des verwaisten Werks im Sinne von Artikel 3 der
Richtlinie 2001/29/EG;

(b) Vervielfältigung im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie 2001/29/EG zum Zweck
der Digitalisierung, Zugänglichmachung, Indexierung, Katalogisierung,
Bewahrung oder Restaurierung.

Quelle: Vorschlag für RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über bestimmte zulässige Formen der Nutzung verwaister Werke (PDF)

 

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