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dbv Stellungnahme zum Richtlinienvorschlag der Europäischen Kommission. 5: Vergütung
Der Deutsche Bibliotheksverband e.V. kommentierte im August 2011 in einer Stellungnahme an das Bundesministerium der Justiz den Richtlinienvorschlag der Europäischen Kommission "über bestimmte zulässige Formen der Nutzung verwaister Werke" (vgl. diese IUWIS-Meldung). In dieser werden Hinweise zur Änderung und Ergänzung einzelner Aspekte des Vorschlags aus Sicht des Verbandes zusammengefasst. Die dort angesprochenen Gesichtspunkte werden im vorliegenden Dossier einzeln aufgeführt und können an dieser Stelle weiter diskutiert werden.
5. Vergütung
"Erwägungsgrund 22 RL-V sieht eine Vergütung für bekannte Rechteinhaber nur dann verbindlich vor, wenn die Nutzung nicht ausschließlich im Rahmen der Aufgabenerfüllung der privilegierten Kultureinrichtung erfolgt (Art. 7 RL-V, nicht aber in den Fällen des Art. 6 RL-V). Namentlich der Deutsche Bundesrat möchte die Vergütungspflicht allgemeiner fassen und sie insbesondere auch auf die Fälle des Art. 6 RL-V ausdehnen (BR-Drucksache 308/11 Beschluss v. 08.07.2011, dort Nr. 5 und 6). Will die Bundesregierung diesem Vorschlag folgen, müssten aus Sicht der deutschen Bibliotheken zwei Dinge gewährleistet bleiben: Erstens muss auch jede Vergütungsregelung möglichst praxistauglich ausgestaltet sein. Insbesondere dürfen Bibliotheken nicht in die Lage kommen, finanzielle Rückstellungen für mögliche künftige Ansprüche bilden zu müssen. Um dies zu vermeiden und gleichzeitig den Verwaltungsaufwand möglichst gering zu halten, bieten sich pauschale Abrechnungen über die jeweiligen Verwertungsgesellschaften an. Zweitens können zusätzliche Vergütungen nicht aus den schon jetzt sehr angespannten Etats der Einrichtungen gedeckt werden. Weitere Vergütungspflichten bedeuten notwendig zusätzliche finanzielle Belastungen für die Träger der jeweiligen Einrichtungen." (Quelle: Stellungnahme Verwaiste Werke vom 09.08.2011 - PDF)
Material Art. 6 RL-V:
Artikel 6
Zulässige Formen der Nutzung verwaister Werke
1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Einrichtungen gestattet ist, ein verwaistes Werk auf folgende Weise zu nutzen:
(a) Zugänglichmachung des verwaisten Werks im Sinne von Artikel 3 der Richtlinie 2001/29/EG;
(b) Vervielfältigung im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie 2001/29/EG zum Zweck der Digitalisierung, Zugänglichmachung, Indexierung, Katalogisierung, Bewahrung oder Restaurierung.
2. Sofern in Artikel 7 nichts anderes bestimmt ist, dürfen die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Einrichtungen jedoch verwaiste Werke nicht nutzen, um andere Ziele zu verfolgen als solche, die ihren im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben entsprechen, insbesondere die Bewahrung und Restaurierung von Werken sowie die Zugänglichmachung zu Werken, die in ihren Sammlungen enthalten sind, zu kulturellen und bildungspolitischen Zwecken.
3. Diese Richtlinie lässt die Vertragsfreiheit solcher Einrichtungen bei der Erfüllung ihrer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben unberührt.
4. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Einrichtungen, die verwaiste Werke im Einklang mit Absatz 1 nutzen, ihre sorgfältige Suche dokumentieren und öffentlich zugängliche Protokolle über die Nutzung führen.
Material Art. 7 RL-V:
Artikel 7
Genehmigte Formen der Nutzung verwaister Werke
1. Die Mitgliedstaaten können den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Einrichtungen genehmigen, ein verwaistes Werk zu anderen als den in Artikel 6 Absatz 2 genannten Zwecken zu nutzen, vorausgesetzt, dass
(1) die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Einrichtungen ihre sorgfältige Suche dokumentieren;
(2) die Einrichtungen öffentlich zugängliche Protokolle über ihre Nutzung verwaister Werke führen;
(3) im Falle eines verwaisten Werks, in dem ein Rechteinhaber zwar ermittelt, aber nicht ausfindig gemacht worden ist, der Name des Rechteinhabers bei jeder Nutzung des Werks angegeben wird;
(4) Rechteinhaber, die den Status als verwaistes Werk im Sinne des Artikels 5 beenden, für die bereits erfolgte Nutzung durch die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Einrichtungen vergütet werden;
(5) Rechteinhaber ihren Vergütungsanspruch nach Unterabsatz 4 innerhalb eines von den Mitgliedstaaten festgelegten Zeitraums geltend machen können, wobei dieser Zeitraum nicht kürzer ist als fünf Jahre ab dem Datum der Handlung, die den Anspruch begründet.
2. Die Mitgliedstaten können das Mittel wählen, mit dem sie die Nutzung im Sinne von Absatz 1 genehmigen, und sie können weiterhin frei über die Verwendung von Erträgen entscheiden, für die nach Auslaufen des gemäß Absatz 1 Unterabsatz 5 festgelegten Zeitraums keine Ansprüche geltend gemacht wurden.
Material Bundesrat Drucksache 308/11 Beschluss vom 08.07.2011, Nr. 5 und 6
5. Die Digitalisierung und öffentliche Zugänglichmachung verwaister Werke durch die in Artikel 1 Absatz 1 des Richtlinienvorschlags genannten Einrichtungen im Rahmen ihrer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben ist
von großem Nutzen für die Allgemeinheit. Dennoch ist es nicht angemessen und auch verfassungsrechtlich problematisch, insoweit - anders als für kommerzielle Nutzungen im Sinne des Artikels 7 - keinen Vergütungsanspruch für den eventuell später bekannt werdenden Urheber bzw. Rechteinhaber vorzusehen. Der Bundesrat erinnert insoweit an seine Stellungnahme vom 14. März 2008 zur Mitteilung der Kommission über kreative Online-Inhalte im Binnenmarkt - BR-Drucksache 47/08 (Beschluss), Ziffer 4 - sowie an seine Stellungnahme vom 9. Juli 2010 zur Mitteilung der Kommission "Eine Digitale Agenda für Europa" - BR-Drucksache 306/10 (Beschluss), Ziffer 11 -. Für die Digitalisierung und öffentliche Zugänglichmachung nicht verwaister urheberrechtlich geschützter Werke müssen die in Artikel 1 Absatz 1 des Richtlinienvorschlags genannten Einrichtungen ebenfalls eine Vergütung entrichten. Dass ein Werk verwaist ist, ist aus Sicht der Einrichtungen ein bloßer Zufall und begründet hinsichtlich der Notwendigkeit einer Vergütung keinen sachlichen Differenzierungsgrund.6. Um die Vergütung praktikabel auszugestalten, sollte es den Mitgliedstaaten - wie in Artikel 7 Absatz 2 für die kommerzielle Nutzung vorgesehen - auch in den Fällen des Artikels 6 möglich sein, eine Lizenzierung durch die jeweilige Verwertungsgesellschaft vor der Digitalisierung und öffentlichen Zugänglichmachung vorzuschreiben und über die Verwendung der Erträge zu entscheiden, für die innerhalb der von dem jeweiligen Mitgliedstaat bestimmten Frist keine Ansprüche geltend gemacht werden.
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