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Mit § 38 UrhG hat der deutsche Gesetzgeber für Zeitschriftenaufsätze und Beiträge in Sammelbänden bestimmt, welche Rechte ein Verlag und die AutorInnen haben sollen. § 38 UrhG ist allerdings nur eine Auslegungsregel, d.h. sie kommt nur dann zum Zuge, wenn der Verlag keine Absprache darüber mit seinen AutorInnen getroffen hat. Ein Wissenschaftler kann sich also nicht auf § 38 UrhG berufen, wenn ein Verlagsvertrag geschlossen oder eine anderweitige Abrede mit dem Verlag getroffen wurde. Nach den typischen Bestimmungen von Verlagsverträgen dürfen WissenschaftlerInnen häufig nach der Erstveröffentlichung ihre wissenschaftliche Arbeit nicht oder nur nach einem gewissen Zeitraum z.B. auf ihrer Homepage, einer Universitätseite oder einem Forschungsserver bereitstellen.
In diesem Dossier soll die Rechtesituation erklärt werden, wie sie das gesetzliche Leitbild des § 38 UrhG vor Augen hat. Willkommen sind ferner Hinweise und Erfahrungen, in welchen Fällen und Wissenschaftsbereichen § 38 UrhG Wirkung entfaltet.
Zudem lenkt die bevorstehende Urheberrechtsnovellierung (3. Korb) ein Hauptaugenmerk auf das Zweitveröffentlichungsrecht. Wie schon bei den letzten Urheberrechtsreformen werden auch jetzt wieder verschiedene Varianten diskutiert, um § 38 UrhG mit einem wissenschaftsfreundlichen Gesetzesvorbehalt auszustatten.
Dossierbeiträge 13 Beiträge
Beim Durchsehen der Protokolle von Parlamentsdebatten stößt man des Öfteren auf notierenswerte Aussagen. So beispielsweise diese
...Im Anschluss an die Kieler Bundesdelegiertenkonferenz der Partei Bündnis90/Die GRÜNEN gab...
Auf ihrem Bundesparteitag 2011 diskutierte die Piratenpartei Deutschland Aspekte des Urheberrechtsgesetzes, die ihrer Meinung einer...
(Die folgende Zusammenstellung basiert auf Notizen und Gesprächen während des Workshops sowie seiner Vor- und Nachbereitung...
Der Schwachpunkt des Zweitveröffentlichungsrechts in § 38 UrhG ist seine vertragliche Abbedingbarkeit. Verlagsverträge...
Am 24.03.2011 fand im Plenum des Deutschen Bundestages die erste Lesung des SPD Gesetzetwurdes 17/5053 statt.
Mit diesem...
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CDU/CSU (...
Zu dieser Frage hier einige Positionen (bitte durch Kommentare ergänzen oder ggfl. berichtigen):
...Eine schon etwas ältere, aber immer noch nützliche Empfehlung, wie man sich gegenüber Verlagen verhalten kann, um die Rechte an der...
Mit § 38 UrhG hat der Gesetzgeber eine Abwägung über die Rechteverteilung zwischen Verlag und den AutorInnen vorgenommen...
Dossierbeiträge 13 Beiträge
Beim Durchsehen der Protokolle von Parlamentsdebatten stößt man des Öfteren auf notierenswerte Aussagen. So beispielsweise diese
...Im Anschluss an die Kieler Bundesdelegiertenkonferenz der Partei Bündnis90/Die GRÜNEN gab...
Auf ihrem Bundesparteitag 2011 diskutierte die Piratenpartei Deutschland Aspekte des Urheberrechtsgesetzes, die ihrer Meinung einer...
(Die folgende Zusammenstellung basiert auf Notizen und Gesprächen während des Workshops sowie seiner Vor- und Nachbereitung...
Der Schwachpunkt des Zweitveröffentlichungsrechts in § 38 UrhG ist seine vertragliche Abbedingbarkeit. Verlagsverträge...
Am 24.03.2011 fand im Plenum des Deutschen Bundestages die erste Lesung des SPD Gesetzetwurdes 17/5053 statt.
Mit diesem...
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CDU/CSU (...
Zu dieser Frage hier einige Positionen (bitte durch Kommentare ergänzen oder ggfl. berichtigen):
...Eine schon etwas ältere, aber immer noch nützliche Empfehlung, wie man sich gegenüber Verlagen verhalten kann, um die Rechte an der...
Mit § 38 UrhG hat der Gesetzgeber eine Abwägung über die Rechteverteilung zwischen Verlag und den AutorInnen vorgenommen...
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