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"Leseplätze" in § 52b UrhG
Die Verwendung von "Leseplätze" im § 52b UrhG hat schon zu mancherlei satirischen Anmerkungen geführt. Ein Grund dafür sollte jetzt nicht mehr bestehen. Das Landgericht Frankfurt hat noch mal in der Fachliteratur, aber vor allem in der englischsprachigen Version der EU-Richtlinie von 2001 nachgeschaut und entdeckt, dass es in Art 4, 3, n, welches ja die Basis für 52b ist, heißt: „by dedicated terminals on the premises of establisments“. Es stellt deshalb jetzt klar:
"Zwar spricht § 52b UrhG von elektronischen Leseplätzen; indes ist es schon begrifflich nicht zwingend, einen „Lese“platz als „Nur-Lese“-Platz aufzufassen. Es handelt sich nach dem allgemeinen Sprachgebrauch um einen tradierten Begriff aus der Bibliothekswelt, der lediglich bezeichnet, dass ein Nutzer einer Bibliothek zum Zwecke des Studiums der von ihm ausgewählten Literatur einen Platz zur Verfügung hat. Dies folgt bereits daraus, dass die Schranke nicht auf bestimmte Werksgattungen beschränkt ist, sondern die Zugänglichmachung sämtlicher Werke im Sinne des § 2 UrhG erlaubt. Der Bestand einer Bibliothek umfasst neben Büchern auch nicht lesbare Musik- oder Filmwerke. Solche Werke darf der Nutzer an den „Leseplätzen“ hören und betrachten, so dass der Begriff des Leseplatzes nicht im engen wörtlichen Sinne zu verstehen ist …“
Aber ausdrucken oder speichern darf man weiterhin nicht, es sei denn der BGH entscheidet irgendwann anders.
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