Ich will ...
Akteure
Keine Akteure
Dossier-Feed
Nach der 99. Sitzung des 17. Bundestags: Wissenschaftsökonomische Überlegungen.
Die Meldung lautet relativ nüchtern „Bundestag votiert gegen Zweitverwertungsrecht“. Bei genauerer Betrachtung zeigt sich aber im Hintergrund viel Fruchtbares. Die Lektüre der Seiten 11469-11475 des Plenarprotokolls 17/99 (PDF) lohnt bereits allein aus urheberrechtspolitischer Sicht unbedingt, denn vermutlich nirgends zuvor bekam man die Positionen der im Bundestag vertretenen Parteien derart komprimiert in einem Dokument zusammengefasst.
Bemerkenswert scheint mir z. B. die Passage aus der Stellungnahme Ansgar Hevelings (CDU/CSU), der sich im Gegensatz zu seinem Kollegen von der FDP, Stephan Thomae, anscheinend durchaus eine Kopplung von Open Access-Verpflichtung und öffentlicher Förderung vorstellen kann:
"Wenn es aber ohnehin nur um die Ergebnisse öffentlich geförderter Forschung geht, dann stellt sich die Frage, ob das gewünschte Ziel nicht bereits durch Zuwendungsauflagen bei der Fördermittelvergabe erreicht werden kann. So breit wie die öffentliche Förderung aufgestellt ist, müsste es doch mit dem Teufel zugehen, wenn nicht ausreichend kritische Masse auf diesem Weg erzeugt werden könnte, um den Verlagen als ebenbürtiger Verhandlungspartner gegenüberzustehen."
Damit dürfte er sich wohl die Sympathien von Roland Reuss verspielt, für den ja gerade diese Art Förderauflage einen von zwei Anlässen für den Heidelberger Appell darstellte.
Ansgar Heveling ist also in diesem Punkt gar nicht so weit von der Position René Röspels (SPD) entfernt, der meint:
"Wir müssen auch intensiv prüfen, welcher flankierender Maßnahmen es bedarf und wie beispielsweise die einschlägigen Förderrichtlinien des Bundes dahin gehend verändert werden müssen, sodass Open Access in allen Wissenschaftsbereichen ermöglicht und gefördert wird." (vgl. dazu auch den Beitrag Christoph Bruchs in diesem Dossier)
Ich sehe zudem nicht, dass das Thema Zweitverwertungsrecht endgültig erledigt ist. Der Gesetzentwurf ist freilich in der vorlegten Form gescheitert.
Man sollte jedoch nicht vergessen, dass sich auch in der Wissenschaftskommunikation Praxen erst nach und nach wandeln. Der SPD-Entwurf war ein früher Versuch, diesen Wandlungen auch im Urheberrechtsgesetz Rechnung zu tragen. Der Zeitpunkt ist günstig, da der Dritte Korb läuft. Aber er wird - besonders hinsichtlich der urheberrechtlichen Bedingungen für Wissenschaft und wissenschaftsinterner Kommunikation - nicht abschließend sein können. Dafür bewegt sich im digitalen Umfeld einfach zu viel. Daher wird auch der Versuch, ein Zweitverwertungsrecht gesetzlich zu fassen, aller Voraussicht nach Nachahmung finden. Nebenbei werden auch die Grundbedingungen und das allgemeinverbindlich Verständnis von Wissenschaft stetig mitverhandelt.
Ich denke, der rechtliche Rahmen für Wissenschaft sollte gerade auf dem Feld der digital vermittelten Wissenschaftskommunikation gesteckt sein, dass er möglichst der Wissenschaft selbst Entwicklungsräume eröffnet und Alternativen sichert. Eine gesetzlich verankerte Zweitveröffentlichungspflicht oder entsprechend grundierte Mandate würden der Wissenschaftskommunikation an dieser Stelle vermutlich mit einem allzu hohen Zaun ins Gehege kommen. Sie können als - allerdings wenig wünschenswerte - Abwehrmechanismen gegen eine Vereinnahmung wissenschaftskommunikativer Prozesse durch wissenschaftsexterne Akteure in Frage kommen. Momentan besteht für solche schwere Geschütze trotz Zeitschriftenkrise und Folgen keine Notwendigkeit.
Ein gesetzlich verankertes Zweitveröffentlichungsrecht, dass die Entscheidungsbreite für die Urheber per se vergrößert, könnte dagegen nicht zuletzt neue Formen des wissenschaftlichen Verlagswesens fördern und die Transformation zu zeit- und Digitalmedien gemäßeren Geschäfts- und Ertragsmodellen absichern. Verlage besetzen ja nicht nur die Rolle als Torwächter, sondern auch als Vermittler. Ansgar Heveling übersieht bedauerlicherweise diese Hauptfunktion der Verlage und betont ein ideales Leistungsspektrum, das erfahrungsgemäß mancher Wissenschaftsverlag kaum in der Basisausstattung liefert:
"Sie [die Verlage] steuern technisches Know-how bei und erbringen mit dem Lektorieren, Setzen und Publizieren eigene Leistungen."
Ein Hauptirrtum der Debatte liegt m.E. darin, zu fokussiert auf aus der Analogwelt stammende verlagsmarktwirtschaftliche Modelle zu bleiben und die diskursökonomischen Werte und Potentiale der digitalen Kommunikationskontexte zu vernachlässigen. Wenn also Stephan Thomae als Repräsentant der FDP kaum anderes tut, als im abgedroschenen Phrasenstereotyp des
"Der Rohstoffreichtum unseres Landes liegt in den Köpfen seiner Menschen. Kreativität, Innovationsgeist, Erfindungsreichtum und Risikobereitschaft sind die Quellen unseres Wohlstandes."
herumzuworfeln und am Ende vor allem auf die "Wettbewerbsverzerrung zulasten deutscher Verlage" pocht, verpasst er womöglich, sich aktiv an der Gestaltung der Anschlusspunkte für eine Ökonomie des 21. Jahrhunderts zu beteiligen. Gerade der FDP würde ein progressivere Einstellung zum Wettbewerb aber gut anstehen.
Spätestens seit den 1970er Jahren Information kann die Aussage, dass Information keine Ware wie jede andere ist, wenigstens in Fachkreisen als Allgemeinwissen vorausgesetzt werden. Immaterialgütermärkte sind zweifelsohne durch ihre konsequente Ausentwicklung infolge der Ablösung von materiellen Trägermedien zu einer Herausforderung geworden, die, wie die Senkrechtstarterunternehmen der letzten 10 Jahre zeigen, sehr wohl enormen wirtschaftlichen Erfolg zulassen. Dass man die Transformation in gewissem Umfang abfedern möchte, ist nachvollziehbar. Wenn sich dies aber zu einem knöchernen Protektionismus weniger Akteure auswächst, muss man sich schon fragen, ob die eigentliche Wettbewerbsverzerrung nicht darin liegt, dass man neuen ökonomischen Modellen enge Schranken zugunsten der Platzhirsche setzt.
Die Wissenschaft wird auch unabhängig von dem gesetzlich konkretisierten Zweitveröffentlichungsrecht die für sie besten Kommunikationsformen finden. Dafür ist sie als System solide und für die Gesellschaft bedeutend genug. Eine Stärkung der Rechte der wissenschaftlichen Urheber aber, wie sie aus einem neuen Recht hervorgehen sollte, würde zusätzlich die Wissenschaftsfreiheit stärken. Von den wissenschaftsexternen Funktionssystemen der Gesellschaft besitzt der Gesetzgeber hinsichtlich der Wissenschaftsfreiheit vor allem die Aufgabe, abzusichern, dass sich Wissenschaft ohne übergroße Abhängigkeiten von anderen gesellschaftlichen Funktionssystemen entwickeln kann.
Inwiefern eine generell Übertragung ausschließlicher Nutzungs- und Verwertungsrechte an per se kommerzielle Akteure damit in Übereinstimmung zu bringen ist, kann man auch einmal ganz grundsätzlich in dem sich doch sehr spannend entwickelnden Diskurs überdenken. Und wenn man möchte, in diesem Dossier weiterdiskutieren.
Tags
- Ansgar Heveling
- CDU/CSU-Bundestagsfraktion
- FDP-Bundestagsfraktion
- René Röspel
- SPD-Bundestagsfraktion
- Stephan Thomae
- Digitale Wissenschaft
- Politik
- Urheberrechtspolitik
- Wissenschaft
- Wissenschaftskommunikation
- Wissenschaftsökonomie
- Wissenschaftspolitik
- Wissenschaftsurheberrecht
- § 38a UrhG (DE) de lege ferenda
- Bundesrepublik Deutschland

Ergänzender Literaturhinweis: Roland Reuß zum Thema
Beim Blick ins Archiv fiel mir heute denn noch der Beitrag in die Hände, den Roland Reuß im Juli 2010 nach der Anhörung zum Dritten Korb vom 13.07.2010 für die Frankfurter Allgemeine Zeitung schrieb. In diesem zeigt er sich in der Tat überrascht, dass nun von Seiten der Christdemokraten, in diesem Fall namentlich Michael Kretschmer und Tankred Schipanski, eine positive Position gegenüber einem Zweitveröffentlichungsrecht eingenommen wurde. Die Polemik war gewohnt bissig und reichte von einem erlahmenden Open-Access-Zug, auf den die CDU nun aufspringt, bis zum Vorwurf der Verstaatlichungsverschwörung. Der Beitrag, der in der Druckausgabe der FAZ unter dem Titel "Durchschaubarer Taschenspielertrick" erschien, wurde u.a. von Wenke Richter und Tobias Schulze ausführlich kommentiert. Es ist bedauerlich, dass der Reuß'sche Furor die Sachaussagen derart prominent überschattet, denn einige Aspekte der Argumentation sind unzweifelhaft diskutierenswert. Darum nachstehend einige knappe Anmerkungen:
1.
Das vertragsfreiheitliche Risiko scheint mir noch am geringsten, ist die Halbwertszeit für den Marktabsatz auch geisteswissenschaftlicher Publikationen überschaubar. Abgesehen von den seltenen Ausnahmen, die stetige Nachauflagen erleben, verschwinden die meisten Titel nach wenigen Jahren aus der Backlist und sind schlichtweg vergriffen. Den meisten Verlagen ist, wie ein kurzer Blick in die Programme zeigt, daran gelegen, vieles schnell durch den Markt zu schleusen und möglichst wenig länger lagern zu müssen. Im digitalen Bereich wird sich das verändern, aber gerade bei Monographieverlagen und E-Books hat man aktuell noch wenig Erfahrungen damit, was mit den Backlists geschehen wird. Genau genommen weiß man kaum, wie sich Vertriebswege, Preisgestaltung und Nutzung langfristig entwickeln.
Eine disziplinäre Differenzierung des Zweiverwertungs-Embargos nach Zeitschriften- und Buchveröffentlichungen ist grundsätzlich dennoch diskutabel. Reuß verweist - leider etwas ungeschickt - zurecht darauf, dass Muster der naturwissenschaftlichen Wissenschaftskommunikation die Debatte prägen. Hätte er sich von Vornherein auf diesen Aspekt konzentriert, wäre er vielleicht nach wie vor ein präsenter Diskursteilnehmer.
2.
Sehr häufig unterliegt die Debatte aber der nach dem deutschen Recht fehlerhaften Vorannahme, ein Verlag würde die Rechte an einem Inhalt erhalten. Seine Aufgabe ist jedoch, eine bestimmte Abbildungsform des Inhalts zu erstellen und zu verbreiten. Mit dem geistigen Eigentum an sich hat das nicht zu tun. Der Verlag erwirbt nach dem deutschen Urheberrecht nicht das geistige Eigentum, sondern ein Eigentum an einer bestimmten Repräsentationsweise eines Werkes. Entsprechend kann man aus Sicht der Verlage nur darüber diskutieren, ob eine Zweitverwertung der durch den Verlag prozessierten und erstellten Form des Inhalts zulässig sei. Also über Post-Prints. Wenn wir die Diskussion dahin bringen, dass die Trennung zwischen der Gestaltungsleistung der Verlage und dem eigentlichen Werk als Prämisse akzeptiert wird, ist hinsichtlich der Versachlichung der Debatte ein entscheidender Schritt vollzogen.
3.
Das Argument, Verlage würden ihre Produkte bei einer freien digitalen Zugänglichkeit eines sehr ähnlichen Abbilds der Inhalte nicht mehr verkaufen, ist ebenfalls ernst zunehmen. Es scheint schwer, aber nicht unmöglich, verlagsseitig Mehrwerte beizusteuern, die der Verlagspublikation eine vorteilhafte Eigenständigkeit einschreiben. Mitunter ist es eine Sache des Feingefühls gegenüber den Verlagsdienstleistungen. Manchmal ist es aber auch der schlicht erkennbar Anteil von nennenswerten Verlagsdienstleistungen. Und oft ist es die schmale Basis des Erwerbungsetats, die eine generelle Verfügbarkeit einer speziellen den Vorzug gibt.
Wenn Roland Reuß also schreibt
irrt er hinsichtlich des Protestes, denn die Wissenschaft protestiert auf ihre Art und die Akzeptanz von Open Access ist teilweise sogar eine Partition dieses Protestes. Eine unreflektierte Fortschrittserwartung gegenüber der Allrounddigitalisierung von Kommunikationsprozessen hat fraglos zu einigen blinde Flecken und vor allem dem Irrglauben, es gäbe keine Nebenwirkungen und nur Gewinner der Entwicklung, geführt. Andererseits spielt das Verlagswesen naturgemäß bei der digitalen Rationalisierung seiner Prozesse gern mit, wenn es sich davon Effizienzsteigerungen verspricht. Die chronische Diskrepanz, die zwischen dem Schlagwort Bildungsrepublik und den Mitteln zur Bestandsgestaltung in vielen (aber nicht allen) deutschen Bibliotheken liegt, ist jedoch tatsächlich ein großes Problem.
4.
Dennoch bleibt als Anspruch, dass Verlagsprodukte gegenüber den Möglichkeiten des Self-Publishing mehrwertig sein müssen, um den Anspruch, über öffentliche Mittel erworben zu werben, zu rechtfertigen. Wenn digitale Technologien die Optionen und die Qualität von Eigenpublikationen erhöhen, entsteht ohne Zweifel ein Innovationsdruck für die Verlage. Wie sie diesem begegnen, ist im Rahmen der E-Book-Diskussion schon ein Thema. In der Interaktion mit der doppelten Kundengruppe (Autoren und Leser) Wissenschaft kommt es aber meiner Wahrnehmung nach häufig zu kurz. Die dies betreffende Frage müsste lauten: Was können die Verlage als publizierende und distribuierende Dienstleister für die Wissenschaft leisten?
Es scheint mir oft, als wüsste die Wissenschaft selber besser, was sie möchte, als es die externen, kommerziellen Organisatoren ihrer Kommunikation tun. Und wo sie Bedarf sieht, handelt sie. Roland Reuß warf der Wissenschaftspolitik im Zusammenhang mit den Ideen zum Zweitveröffentlichungsrecht „Ratlosigkeit oder Populismus“ vor. Je länger man darüber nachdenkt, desto mehr scheint es, als hätten auch Fachöffentlichkeiten ihren Binnenpopulismus. Beiträge wie der aus der FAZ sind historisch wertvoll, denn sie dokumentieren die brodelnde frühe Phase eines noch unsicheren Aushandlungsdiskurses, der von viel Selbstbespiegelung geprägt ist.