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Soll das Zweitverwertungsrecht nur WissenschaftlerInnen in öffentlicher Anstellung zukommen?
Zu dieser Frage hier einige Positionen (bitte durch Kommentare ergänzen oder ggfl. berichtigen):
(1) In der aktuellen Diskussion des Dritten Korbs wird das Zweitverwertungsrecht zuweilen auf solche Werke beschränkt, die (überwiegend) aus öffentlichen Mitteln unterstützt produziert wurden, d.h. es wird nur für WissenschaftlerInnen als berechtigt angesehen, die in öffentlicher Anstellung arbeiten. So Mitte März 2011 in einem Gesetzentwurf der SPD Bundestagsfraktion für einen neuen § 38a. Allerdings soll nach der SPD der jetzt gültige § 38 wohl erhalten bleiben, in dem diese Eingrenzung nicht vorgesehen ist. In § 38 UrhG ist nur von „Urhebern“ die Rede. Deren Rechte sind allerdings gegenüber den in der jetzigen Diskussion geforderten Rechte beschränkter.
(2) Die Reduktion auf Wissenschaftlerinnen geht auf den vom Bundesrat im Zweiten Korb 2006 eingebrachten Vorschlag zur Neuformulierung von § 38, Abs. 1 zurück (dieser beruhte wiederum auf einem Artikel von Gerd Hansen):
"An wissenschaftlichen Beiträgen, die im Rahmen einer überwiegend mit öffentlichen Mitteln finanzierten Lehr- und Forschungstätigkeit entstanden sind und in Periodika erscheinen, hat der Urheber auch bei Einräumung eines ausschließlichen Nutzungsrechts das Recht, den Inhalt längstens nach Ablauf von sechs Monaten seit Erstveröffentlichung anderweitig öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist und nicht in der Formatierung der Erstveröffentlichung erfolgt. Dieses Recht kann nicht abbedungen werden.
(3) Die jetzige Begrenzung wurde vom Bundestag auf Antrag der SPD bei der Beschlussfassung des Zweiten Korbs vorgenommen, als er das Bundesjustizministerium im Rahmen eines zu beratenden Dritten Korbs um die „Prüfung eines Zweitverwertungsrechts für Urheber von wissenschaftlichen Beiträgen, die überwiegend im Rahmen einer mit öffentlichen Mitteln finanzierten Lehr- und Forschungstätigkeit entstanden sind (§ 38 UrhG)“ gebeten hatte.
(4) Auch das Aktionsbündnis „Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft“ hatte im Rahmen der Zweiten Anhörung des BMJ zum Dritten Korb der Urheberechtsnovellierung als Mindestforderung der Öffentlichkeit diese Einschränkung akzeptiert
„Das Aktionsbündnis hält es aber weiterhin für unbedingt geboten, dass der Öffentlichkeit das Recht zum freien und möglichst zeitnahen Zugang zumindest zu dem mit öffentlichen Mitteln unterstützt produzierten Wissen über die Zweitverwertung zugestanden wird. Entsprechend hatte das Aktionsbündnis eine Zusatzpetition im Januar 2010 an den Deutschen Bundestag gerichtet (in Ergänzung zu der von Lars Fischer eingebrachten Petition), …“.
(5) Die Allianz der Wissenschaftsorganisationen verwendet in ihrem Vorschlag (S. 5) zu einer Neufassung von § 38 UrhG zunächst, wie im bestehenden Paragraphen, die Formulierung " Jedoch darf der Urheber das Werk nach Ablauf eines Jahres seit Erscheinen anderweit vervielfältigen und verbreiten, wenn nichts anderes vereinbart ist." Im nächsten Satz gilt die weitergehende, neu geforderte Erlaubnis "nach Ablauf von sechs Monaten seit Erscheinen anderweit zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben, insbesondere unentgeltlich ein einfaches unterlizenzierbares Nutzungsrecht für jedermann einzuräumen" nur für "wissenschaftliche Werke". Allerdings wird das im Vorschlag nicht auf die öffentlichen Umgebungen begrenzt.
(6) Kritisch hatte schon 2006 Eric Steinhauer im Bibliotheksdienst diese Beschränkung auf die öffentlichen Finanzierung gesehen (Zitat ohne die Fußnoten):
„Ausgeschlossen von der vorgeschlagenen Neuregelung sind in jedem Fall an privat finanzierten Instituten tätige Wissenschaftler, nebenberufliche Wissenschaftler und Privatgelehrte. Das ist problematisch, da ihnen die Freiheit des wissenschaftlichen Publizierens, zu der heutzutage auch die Möglichkeit einer Publikation im Internet gehört, im Gegensatz zu ihren aus öffentlichen Mitteln besoldeten Kollegen erschwert wird. Es scheint vor dem Hintergrund der auch für diese Wissenschaftler unbestritten geltenden Wissenschaftsfreiheit nicht sachgerecht, ihnen eine starke Position gegenüber den mächtigen Wissenschaftsverlagen vorzuenthalten. Der Gesetzgeber wäre gut beraten, nicht die öffentliche Finanzierung, sondern die Verwirklichung der durch die issenschaftsfreiheit grundrechtlich geschützten Publikationsfreiheit zum Anknüpfungspunkt für den neuen § 38 Abs. 1 Satz 3 UrhG/BR-AE zu nehmen. Danach sollten alle wissenschaftlichen Veröffentlichungen unabhängig von der Finanzierung ihrer Autoren und Forschungsmittel von dieser Norm erfasst werden.“
(7) Ähnlich jetzt auch Klaus Graf in Archivalia zum SPD-Entwurf:
„Die von der SPD vorgesehene Regelung nützt nicht allen wissenschaftlichen Arbeitern, sondern nur denjenigen, die öffentlich gefördert werden. Das ist nicht akzeptabel.“
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