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Zweck des Dossiers "Positionen zu § 52b UrhG"
Am 16.03.2011 entschied das Landgericht Frankfurt/Main im Verfahren um die elektronischen Leseplätze:
"1. Der Beklagten wird [...] verboten,
Nutzern der Universitäts- und Landesbibliothek Darmstadt zu ermöglichen, digitale Versionen der Werke, die im Verlag der Klägerin erschienen sind, insbesondere die "Einführung in die neuere Geschichte" von Winfried Schulze, an elektronischen Leseplätzen der Bibliothek ganz oder teilweise auszudrucken und/oder auf USB-Sticks oder andere Träger für digitalisierte Werke zu vervielfältigen und/oder solche Vervielfältigungen aus den Räumen der Bibliothek mitzunehmen." (Az. 2/06 O 378/10)
Die durch die Plagiatsaffäre etwas in den Hintergrund gerückte Debatte um den § 52b UrhG wird damit neu befeuert, denn aller Voraussicht geht das Verfahren nun in die nächste Instanz. IUWIS möchte an dieser Stelle Materialien zum Fall und zum Kontext zusammentragen, sowie Einzelfragen diskutieren.
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