Zweitveröffentlichung international erschienener Publikationen. Eine Zusammenfassung zum Workshop am 02.März 2011

Dieser Beitrag gehört zum Dossier § 38 UrhG / Zweitveröffentlichungsrecht.
Erstellt von Ben Kaden am 10.03.2011 - 20:40

(Die folgende Zusammenstellung basiert auf Notizen und Gesprächen während des Workshops sowie seiner Vor- und Nachbereitung. Ergänzungen und Korrekturen sind jederzeit willkommen.)

 
Eine Zusammenfassung zum Themenkomplex des Dossiers geht insofern nicht allzu leicht von der Hand, als dass man auf die Frage, was Repositorien im Hinblick auf das Zweitveröffentlichungsrecht bei internationalen Publikationen beachten müssen, entweder sehr kurz antworten kann oder nahezu gar nicht. International, dies zur Klarstellung, bedeutet, dass Autoren und Verlag in unterschiedlichen Ländern beheimatet sind.
 
Die kurze Variante wäre: Es kommt darauf an.
 
Etwas länger lautet die Fassung: Die Autoren müssen entsprechende Regelungen im Vertrag mit dem Verlag getroffen haben und diese gelten.
 
Die Devise lautet: Im Zweifelsfall der Einzelfall. Nach dem internationalen Privatrecht gilt, dass das jeweilige Urheberrecht des Landes des Vertragspartners gilt, der, wie es im Rechtsdeutsch heißt, die charakteristische Vertragsleistung erbringt. Im Publikationsvertrag dürfte das die Publikation sein. Es gilt also im Regelfall das nationale Urheberrecht des Verlags. Bei internationalen wissenschaftlichen Zweitveröffentlichungen dürften vorwiegend britische, nordamerikanische und einige europäische Akteure dominieren.
 
(1) Es gilt, was im Vertrag steht.
 
Für deutsche Autoren bedeutet dies zumeist, dass sie ihre im deutschen Urheberrechtsgesetz relativ weitreichenden Urheberpersönlichkeitsrechte nicht uneingeschränkt durchsetzen können. Für Repositorien bedeutet dies, dass sie vergleichsweise mehr Rücksicht auf die Verlagen als Inhaber umfassender Rechte nehmen und daher u.U. direkter mit diesen verhandeln müssen (das Einverständnis des Autors zur Zweitpublikation vorausgesetzt).
 
Ein hilfreiches Werkzeug zur Abklärung von Möglichkeiten zur Nachpublikation in Repositorien bietet die SHERPA/RoMEO-Liste, die allerdings, wie Stichproben zeigen, nicht immer aktuell und generell nicht verbindlich ist. Will man absolute Sicherheit, ist die Rückkopplung im Einzelfall mit den Verlagen bzw. dem Verlagsvertrag nicht zu umgehen. Die Erfahrung zeigt, dass Verlagsverträge je nach Zeitpunkt des Vertragsschlusses und mitunter sogar je nach Autor sehr unterschiedlich ausfallen können. Möglicherweise muss man sogar in einen Prozess der Rechteklärung eintreten, der analog zu den verwaisten Werken auf einer so genannten Diligent Search aufbaut. Es ist offensichtlich, dass der dahinter stehende Aufwand die Repositorien durchaus belastet bzw. schlicht nicht bewältigt werden kann.
 
(2) Man muss die Dinge pragmatisch sehen.
 
Entsprechend wurden im Workshop Stimmen laut, die einen stärker pragmatischen Umgang mit der Sachlage einfordern. Es sei davon auszugehen, dass gerade die großen Wissenschaftsverlage mit ihren intensiven Beziehungen zur und durchaus auch gegenseitigen Abhängigkeiten mit der Wissenschaft wenig Interesse haben, auf Konfrontationskurs zu ihrer Klientel zu gehen.
 
So wurde direkt gefragt: Sollte man nicht die tatsächliche Gefährdung gegen die potentielle abwägen? Wenn Widersprüche und Aporien z.T. sogar vertragsimmanent auftreten, ist es unwahrscheinlich, dass Repositorien jemals mit vertretbarem Aufwand eine wasserdichte Rechtssicherheit erreichen. Wie hoch ist, angesichts des möglichen Imageschadens, die Gefahr, dass ein Verlag wegen einer Nachpublikation in einem Repositorium gegen dieses rechtliche Schritte einleitet? Immerhin entstand in vielen Disziplinen im Zuge der Open-Access-Bewegung mittlerweile ein zureichend großes Selbstbewusstsein, sich nicht mehr um jeden Preis in fixer Bindung an die Verlage zu sehen.
 
(3) Ein unabdingbares Zweitveröffentlichungsrecht, z.B. in einem § 38 UrhG NEU wäre hilfreich.
 
Andererseits besteht nach wie vor bei vielen Autoren eine gewisse Grundunsicherheit bezüglich ihrer Rechte, die u.U. dazu führt, dass sie lieber von einer Zweitpublikation in einem Repositorium absehen. Eine juristisch übermäßig feingliedrige Abbildung aller Eventualitäten der Situation der Repositorien könnte diese nicht unbedingt zerstreuen. Sinnvoll ist daher eine auf realistische Szenarien bezogene Aufklärung der Autoren.
 
Die Verankerung eines unabdingbaren Zweitveröffentlichungsrechts in einer Neufassung des § 38 UrhG (Beiträge zu Sammlungen) betrifft internationale Publikationen zwar nicht unmittelbar, könnte aber die Position der Autoren und Repositorienbetreiber indirekt stärken. Das Argument, deutschen Verlagen entständen daraus Wettbewerbsnachteile, betrifft nur einen sehr kleinen Teil des wissenschaftlichen Publikationswesens. Auch hier gilt, dass eine extrarechtliche Kommunikation mit den Verlagen durchaus als sinnvoller Weg zum Interessenausgleich sein könnte. Dass deutliche Unterschiede in den Publikationspraxen beispielsweise zwischen den geisteswissenschaftlichen und den STM-Disziplinen vorliegen, ist fraglos anzuerkennen.
 
(4) Wie motiviert man Autoren zur Zweitveröffentlichung in Repositorien?
 
Der Kontext wurde durch die generelle Frage erweitert, wie Wissenschaftsautoren zur Nachpublikation in Repositorien motiviert werden können. Zwangslizenzen präsentieren sich dabei als zwiespältiges Werkzeug: einerseits können sie durchaus die Position der Autoren gegenüber den Verlagen bezüglich eines Zweitveröffentlichungsrechts stärken. Andererseits werden sie z.T. als massiver Eingriff in die Urheberpersönlichkeitsrechte interpretiert. Wenigstens in Deutschland scheint dieser Ansatz kaum durchsetzbar. Immerhin bleibt die Option, Fördermittel nur bei einer Zweitpublikation in einem Repositorium zu genehmigen. Der Mittelnehmer würde folglich die verpflichtenden Bedingungen ausdrücklich anerkennen.
 
(5) Open Access ist mehr als nur Zugang.
 
Die Situation wird noch komplizierter, wenn man das Open Access-Prinzip offener interpretiert, als es gemeinhin der Fall ist. So schließt die Berliner Erklärung explizit den Aspekt der Bearbeitung mit ein.
 
“The author(s) and right holder(s) of such contributions grant(s) to all users a free, irrevocable, worldwide, right of access to, and a license to copy, use, distribute, transmit and display the work publicly and to make and distribute derivative works, in any digital medium for any responsible purpose, subject to proper attribution of authorship.”
Eine allgemeine Durchsetzbarkeit eines derart weitreichenden Ansatzes wird wenigstens als schwierig eingeschätzt und zwar wiederum besonders für geisteswissenschaftliche Publikationen.
 
(6) Welchen Stellenwert haben Forschungsdaten?
 
Bei diesen stellt sich zusätzlich die Grundsatzfrage, wie es sich mit Forschungsdaten verhält. Hier steht die Idee einer Embargo-Zeit für die Zugänglichmachung von der Erhebung bis zur ersten Interpretation im Raum. Für Archivmaterialien ist diese Lösung allerdings kaum praktikabel und widerspräche prinzipiell der Wissenschaftsfreiheit. Andererseits wird betont, dass die Datenerhebung selbst in der Community als Leistung anerkannt werden sollte, was Fragen nach dem damit zu verbindenden Reputationsgewinn sowie der Referenzierbarkeit aufwirft.
 
(7) Das Urheberrecht ist schwer mit der Wissenschaftspraxis in Übereinstimmung zu bringen.
 
Mit der Ausdehnung der Diskussion auf den Open-Data-Ansatz erreichte man die Grenzen der aktuellen Urheberrechtslage bzw. überquerte selbige fühlbar. Es wurde zum wiederholten Male deutlich, wie schwer die bestehenden urheberrechtsgesetzlichen Regelungen, die die besonderen Bedingungen der Wissenschaft ohnehin nur bedingt und dann oft noch auf dem Stand der 1960er Jahre berücksichtigen, mit der zeitgenössischen Wissenschaftspraxis zu synchronisieren sind. Am Ende des Workshops stand denn auch weder Lösung noch Leitlinien für Repositorien, sondern hauptsächlich ein weiter geschärftes Problembewusstsein und die Bestätigung der Wahrnehmung des Bundesrates, der im September 2007 und also nach dem zweiten Korb feststellte:
 

„Der Bundesrat spricht sich darüber hinaus dafür aus, nach der Verabschiedung des "Zweiten Korbes" möglichst rasch die Arbeiten an einem "Dritten Korb" für die Belange von Bildung, Wissenschaft und Forschung in der Wissens- und Informati-onsgesellschaft aufzunehmen. Im Rahmen dieses "Dritten Korbes" gilt es insbesondere

- zu prüfen, wie den Besonderheiten von Open Access- und Open Source-Verwertungsmodellen Rechnung getragen werden kann;

- auf Basis der Ergebnisse eines internationalen Vergleichs einen klaren Rechtsrahmen für ein Zweitveröffentlichungsrecht für Urheber von wissenschaftlichen Beiträgen, die überwiegend im Rahmen einer mit öffentlichen Mitteln finanzierten Lehr- und Forschungstätigkeit entstanden sind, zu schaffen;

- über die bisherige Fassung des § 52b UrhG hinaus die Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen neben öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven auch in Bildungseinrichtungen zu ermöglichen.

Darüber hinaus setzt sich der Bundesrat weiter dafür ein, dass

- die bestehende Regelung hinsichtlich der öffentlichen Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung (§ 52a UrhG) hinsichtlich bestehender Rechtsunsicherheiten, geltender Bereichsausnahmen sowie ihrer Befristung überprüft wird;

- die elektronische Versendung von Fachartikeln durch Bibliotheken nicht mehr begrenzt wird. Die bisherigen Regelungen sind nicht ausreichend. Der offene Zugang zu Informationen muss gewahrt bleiben. Die Kernaufgaben der Bibliotheken als Orte der Informationsversorgung sollten nicht zu Gunsten des Marktes beschränkt werden.“ (Drucksache 582/07)

Dreieinhalb Jahre später haben die in der Bundesratsdrucksache angesprochene Aspekte nichts von ihrer Aktualität verloren.
 

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