Neue Vorschläge zum Bildungs- und Wissenschaftsurheberrecht bei der Internet-Enquete

Die Enquete Kommission Internet und Digitale Gesellschaft des Deutschen Bundestages ermöglicht bekanntlich eine direkte Beteiligung der Öffentlichkeit an ihrem Diskurs. Unter https://urheberrecht.enquetebeteiligung.de/ werden entsprechend von diesem "18. Sachverständigen" Vorschläge für eine Entwicklung des Urheberrechts in Deutschland zusammengetragen. Diese "Handlungsempfehlungen" sind zur Abstimmung und offenen Diskussion freigegeben.

Aktuell finden sich 28 Vorschläge zu diversen Facetten des Problemkreises. Darunter sind einige, die das Urheberrecht für Wissenschaft und Bildung mehr oder weniger eng berühren. Auch der zur Zeit meistbewertete mit dem titelgegebenden Anspruch Staatlich finanzierte öffentliche Werke sind Bürgereigentum betrifft neben dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk ganz klar das Feld des Open Access.

Seit gestern finden sich zwei weitere, konkret das Wissenschaftsurheberrecht betreffende Vorschläge im Diskussionpool. Zum einen wird die Einführung eines § 45b Bildung und Wissenschaft UrhG (NEU) angeregt:

"Im deutschen Urheberrecht soll im Einklang mit der weiterhin verbindlichen EU-Copyright-Richtlinie von 2001 eine umfassende Bildungs- und Wissenschaftsklausel (im Englischen beneficiary clause) eingeführt werden, die Bildung und Wissenschaft (BuW) in die Lage versetzt, ihrem gesellschaftlichen Auftrag gerecht zu werden, neues Wissen auf der Basis bestehenden publizierten Wissens zu schaffen bzw. den Stand des Wissens zur Grundlage einer jeden Bildungsaktivität zu machen."

Dieser  eine sehr weitgehende Nutzung von Materialien sowohl zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch wie auch in Bildungseinrichtungen ermöglichen und schlösse jede vertragliche Einschränkung dieser Nutzung aus.

Der zweite Vorschlag weist in eine ähnliche Richtung, konkretisiert aber besonders die "Genehmigungfreiheit" für die Nutzung von Publikationen zu Wissenschaftszwecken sowie zusätzlich einer  "Vergütungsfreiheit" für die Nutzung von Publikationen zum Zwecke der Bildung. Findet sich im Vorschlag zu § 42b UrhG (NEU) der Absatz:

"(2) Für die nach Abs. 1 zulässige Nutzung steht den Urhebern eine angemessene Vergütung zu. Der Anspruch kann nur entweder durch eine Verwertungsgesellschaft oder durch eine andere dazu ermächtigte Stelle geltend gemacht werden."

so heißt dieser Vorschlag: Publiziertes Wissen für Wissenschaft genehmigungsfrei und für Bildung auch vergütungsfrei nutzen.

Die Idee bewegt sich argumentativ in der Nähe zum im Copyright Law der USA enthaltenen Fair Use-Gedanken an und geht prinzipiell davon aus, dass der Zweck der Nutzung bei der Nutzung beachtet werden muss. Dies bedeutet für die Nutzung von Publikationen im Bereich Bildung und Wissenschaft:

"Die Nutzung publizierter Werke in BuW ist für Zwecke wissenschaftlicher Forschung genehmigungsfrei bzw. für Bildungszwecke genehmigungsfrei und vergütungsfrei gestattet, sofern die jeweilige Nutzung durch den Zweck der Nutzung gerechtfertigt ist."

Ein weiterer Vorschlag vom Samstag berührt das Problemfeld ebenfalls. Es wird ein Allgemeines Prinzip für Schrankenbestimmungen eingefordert, das jedoch unter ausdrücklicher Vermeidung des Fair Use-Modells, da dieses auf ein anderes Rechtssystem zugeschnitten sei. Vielmehr lässt sich, so die Idee, durch eine Konkretisierung der Bedingungen für die Anwendung der Schranken und zugleich einer grundsätzlichen Definition eines Ziels für das Urheberrechts eine klareres Anwendungsprinzip urheberrechtlicher Regelungen fixieren:

"Das herausragende Ziel des Urheberrechts besteht darin, die intellektuelle Entwicklung eines jeden Menschens in allen gesellschaftlichen Bereichen zu befördern. Konkrete Schrankenbestimmungen des Urheberrechts müssen sich an diesem Ziel orientieren und sollen eine genehmigungsfreie (nicht in jedem Fall vergütungsfreie) Nutzung veröffentlichter Werke ermöglichen, sofern für diese ein breiter gesellschaftlicher Konsens vorhanden oder zu erwarten ist und für Rechteinhaber zumutbar ist."

Deutlich ist, dass alle drei Vorschläge in einem Zusammenhang stehen und sich entsprechend bedingen können. Eingereicht wurden sie von Rainer Kuhlen, Sprecher des Aktionsbündnis "Urheberrecht für Wissenschaft und Bildung". In welchem Umfang sie von der Enquete-Kommission berücksichtigt werden (müssen) hängt natürlich von der Diskussion auf der Plattform ab. Bis dato finden sich keine Gegenstimmen.