Aus der Literatur: Meinhard Erben (2011): Allgemeine Geschäftsbedingungen

Rezension zu: Meinhard Erben (Hrsg., 2011): Allgemeine Geschäftsbedingungen. IT-Verträge wirksam vereinbaren. Wiesbaden: Gabler Verlag/Springer Fachmedien, ISBN: 978-3-8349-2908-2.  (Seite zum Titel beim Verlag)

von Thomas Hartmann

Die aus der Privatautonomie abgeleitete Vertragsfreiheit gehört zum Fundament unserer Zivilrechtsordnung. Nur in einzelnen Bereichen wie etwa dem Arbeitnehmer- oder Verbraucherschutz soll eine Vertragspartei zwingenden gesetzlichen Schutz erhalten (vgl. S. 19). Im Übrigen können Personen aber unabhängig verhandeln und sich frei vereinbaren, solange sie nicht gesetzes- oder sittenwidrig (§§ 134, 138 BGB) bzw. gegen den guten Glauben (§ 242 BGB) handeln.

Nun scheint es, als würde dieses Kernprinzip der Privatautonomie zusehends durchbrochen. Klingen Klauseln „auch noch so rechtskundig und wirksam“ (Vorwort), so sind sie es eben häufig gerade nicht. Das „Kleingedruckte“ im Vertrag hält oftmals einer (gerichtlichen) AGB-Kontrolle nicht (mehr) stand. Es sind verschiedene Strömungen, die sich bemerkbar machen und an dieser Stelle nicht auch nur annähernd abgebildet werden können. Das AGB-Thema stellt sich letzten Endes auch rechtsethisch, falls Vertragsklauseln unbeschadet ihrer absehbaren Unwirksamkeit verwendet und damit zu einem reinen Machtfaktor verkümmern würden (dahingehend vielleicht auch die verhandlungstaktische Betrachtung auf S. 157). Was offenbaren so agierende Unternehmen über ihre Unternehmenskultur und ihre Vorstellung von Fairplay gegenüber Geschäftspartnern und KundInnen?

Für das Arbeitsvertragsrecht zeichnet Professor Jörg Benedict von der Universität Rostock die Geschichte der AGB-Kontrolle sowie aktuelle Fallbeispiele in einem lesenswerten Aufsatz „AGB-Kontrolle und ‚indispositives Leitbild’ im Arbeitsvertragsrecht“ (in: JZ 2012, S. 172 ff.) nach. Er beklagt darin (JZ 2012, S. 181 f.) ein „Modell eines indispositiven Arbeitsvertrags“, wobei dessen Dynamik bemerkenswert sei: „Klausel für Klausel entsteht ein vom BAG definierter Rahmenarbeitsvertrag, der je dichter das ordnungspolitische Engagement der Rechtsprechung wird, umso weniger Spielräume für die Vertragsgestaltung lässt. Inhaltskontrolle geht immer mehr über eine bloße Billigkeitskontrolle im Einzelfall hinaus und wird zu einer abstrakten Gestaltung eines immer komplexer werdenden indispositiven Arbeitsvertragsleitbildes.“

Nun ist die Entwicklung des Vertragsrechts in den Feldern des Arbeits- und des Urheberrechts nur begrenzt vergleichbar. Allein schon die Wucht der Rechtsprechung eines Bundesarbeitsgerichts ist für das Urhebervertragsrecht bisher ausgeblieben. Dennoch ist zu konstatieren, dass das gesetzliche, fast immer dispositive IT-Vertragsrecht langsam aber stetig an Bedeutung gewinnt. Für die neuere Rechtsprechungsentwicklung im Urhebervertragsrecht sei insoweit nur hingewiesen auf den Beitrag des Rechtsanwalts Michael Dorner „Umfassende Nutzungsrechteeinräumung gegen Pauschalabgeltung – Ende für ‚Buy-outs‘? – Aktuelle Entwicklungen der urhebervertragsrechtlichen Rechtsprechung und ihre Relevanz für die IT-rechtliche Vertragspraxis“ (in: MMR 2011, S. 780 ff.).

Derartige rechtssystematische Überlegungen im Hintergrund sind offenkundig nicht Gegenstand dieses Buches, das sich besonders an Nicht-JuristInnen unter den IT-Verantwortlichen und GeschäftsführerInnen von Technologie-Unternehmen richtet. Zielführend ist dahingehend sicherlich, den Mechanismus und die Wirkung einer AGB-Inhaltskontrolle an einer der wichtigsten Regelungsmaterien, dem Haftungsausschluss, aufzubereiten (S. 20). Abgerundet wird die Darstellung der Rechtsinformation durch einen Beispielsfall in zwei Sätzen, der an die unterschiedliche Rechtslage im Geschäftsverkehr (B2B) und bei Verbrauchergeschäften (B2C) erinnert (S. 21, vgl. zu den zuletzt genannten auch S. 32 f.). Die fehlende Bezeichnung der BGH-Urteile, auf die sich die Ausführungen stützen (explizit z. Bsp. auf S. 24 f. oder auf S. 28, anders ausnahmsweise auf S. 39), verdeutlicht das Zielpublikum IT-Fachpersonal, das Rechtsprechungshinweise wahrscheinlich nicht selbst nachvollziehen will. Von grundlegender Bedeutung ist auch die Rechtslage bei kollidierenden AGB-Bestimmungen der Vertragspartner, die eventuell über die doch gedrängte Darstellung auf den Seiten 29 f. und den bloßen Verweisungen in den Kapiteln „Lieferantenbedingungen“ (S. 45) und „Einkaufsbedingungen“ (S. 158) erläutert werden sollte. Die knapp im Einführungsabschnitt (S. 29 f.) angesprochenen Anwendungsfälle der Haftungsbegrenzungen sowie des Eigentumsvorbehalts in AGB sind jedenfalls erneut kenntnisreich ausgewählt. Sehr zu begrüßen sind ausdrückliche Hinweise, falls standardmäßig verwendete Klauseln nicht die gemeinhin beabsichtigte oder gar überhaupt keine Rechtswirkung entfalten. So werden sog. salvatorische Klauseln „aus Tradition“ verwendet, wiederholen zumeist aber entweder nur, was ohnehin kraft Gesetz (vgl. § 306 Abs. 2 und § 139 BGB) gilt, oder fallen selbst als grober Rechtsverstoß unter den Tisch (S. 39 und S. 85). Zutreffend wird beispielsweise auf Seite 48 daran erinnert, dass – entgegen des ersten Anscheins – Schriftformklauseln regelmäßig nicht die Wirksamkeit mündlicher Vereinbarungen verhindern können (irreführend und eine unangemessene Benachteiligung etwa auch nach jüngerer Arbeitsrechtsprechung, siehe BAG vom 20.05.2008, Az. 9 AZR 382/07).

Im Übrigen führt das Kapitel zwei durch das Schuldrecht. Den knappen Untertiteln ist jeweils eine typische Klauselformulierung vorangestellt, welche bei den Contract Managern auf hohe Wiedererkennungswerte treffen sollte. Weiterhin aus Lieferantensicht wird im dritten Kapitel dargestellt, welche vertragsrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten IT-spezifisch für HändlerInnen, Softwareanbieter und HerstellerInnen bestehen. Die Bedeutung des Urheberrechts zeigt sich etwa im auf den Seiten 100 ff. vorgestellten „Weitergabeverbot“ für Software. So deutet sich in diesen Tagen an, dass sich durch die absehbare Rechtsprechung des EuGH und BGH (siehe dazu aktuell http://www.iuwis.de/blog/ersch%C3%B6pfungswirkung-bei-software-passt-der-bgh-weiter-zum-eugh) die Koordinaten rund um die vielfach diskutierte „Gebraucht-Software“ verschieben könnten. Das vierte Kapitel beschreibt die AGB-Klauseln der ordernden Kunden (Einkaufsbedingungen), die sich nach Beobachtung der beiden Autoren Meinhard Erben und Wolf Günther meist mit ihren Vertragswerken gegen die Forderungen der Lieferanten durchsetzen können (S. 157 f.). Das Buch beschließt das fünfte Kapitel mit einer beispielhaften AGB-Gesamtdarstellung. Ausgesucht wurde dafür die „EVB für die zeitlich unbefristete Überlassung von Standardsoftware gegen Einmalvergütung (EVB-IT Überlassung Typ A)“. Diese Vertragsbedingungen der öffentlichen Hand wurden unter Beteiligung des IT-Branchenverbands BITKOM erarbeitet und können deshalb nach Einschätzung der Autoren als „ein gutes Beispiel für Vertragsbedingungen bei Software-Verträgen auf gehobenem Niveau“ (S. 179) gelten.

Mit dem Buch „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ können sich IT-Manager rasch auf die unternehmerisch wesentlichen Klauselfragen einstimmen, sei es für Verhandlungen mit Geschäftspartnern oder zur Abstimmung mit beratenden RechtsanwältInnen.