Nach dem GBS: Ein aktueller Artikel in der ZUM steckt das Potential der Entscheidung vom März ab.
Der Urheberrechtsdiskurs der Jahre 2009 und 2010 stand eindeutig im Zeichen der Kontroversen um das Google Book Search Settlement, welche hierzulande durch den Heidelberger Appell zusätzlich Schwung erhielten. Nach der Entscheidung des New Yorker Gerichts vom März dieses Jahres, das Settlement mit einer prozessrechtlichen Begründung zurückzuweisen, gab es noch einmal einige Wochen nachbereitende Echos, die mittlerweile aber so langsam aushallen.
Die Verlangsamung des Diskures ist freilich nicht unbedingt nachteilig, entsteht doch dadurch Raum für reflektierende Aufarbeitungen. In der am 15.07. erscheinenden Juli-Ausgabe der Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht, unternimmt die an der Juristischen Fakultät der Humboldt-Universität zu Berlin als Juniorprofessorin tätige Katharina de la Durantaye eine solche unter der Überschrift Wofür wir Google dankbar sein müssen. Besonders die Grundidee des Settlement scheint der Autorin als maßgeblich:
"Mit ihrem Vergleichsvorschlag haben Google und die Parteien des Google-Books-Falls nun gezeigt, wie eine solche Regelung ihrer Meinung nach aussehen könnte. Nach dem von ihnen vorgeschlagenen System müssen Verwerter die Rechteinhaber gar nicht mehr suchen. Stattdessen können sie die Nutzung von Werken aufnehmen, solange sie sich verpflichten, die mit der Verwertung erzielten Einnahmen mit den Rechteinhabern zu teilen. Wenn ein Rechteinhaber nicht Teil des Systems sein möchte, muss er widersprechen. Die Parteien wollten also eine Verwertungsgesellschaft nach europäischem Vorbild schaffen und diese ermächtigen, eine Art erweiterte kollektive Lizenz zu erteilen.
In den U.S.A., wo die kollektive Verwertung von Rechten deutlich weniger verbreitet ist als in Europa, ist dieser Vorschlag revolutionär. Es ist darum unwahrscheinlich, dass der amerikanische Kongress ein Gesetz erlassen wird, das eine solche Regelung vorsieht. Die Parteien haben aber einen Referenzpunkt geschaffen, mit dem sich die Abgeordneten auseinandersetzen werden müssen. Bezeichnend ist bereits, dass die Kongressabgeordneten den Ausgang des Falles abwarten wollten, bevor sie erneut eine gesetzliche Regelung des Problems vorschlagen würden."
Desweiteren betont die Juristin als Konsequenz für das Europäische Urheberrecht, dass mit der New Yorker Entscheidung zugleich ein erhöhter Druck auf den gesetzlichen Regelungsbedarf für verwaiste Werke entsteht. Zudem erwähnt sie für die Bundesrepublik als Nebeneffekt eine Abgrenzung des Projekts der Deutschen Digitalen Bibliothek gerade gegenüber Google. Die Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger sah sich durch die teilweise sehr hoch aufwogende Debatte veranlasst, gleichermaßen den nicht-kommerziellen Charakter des Projekts wie auch die Notwendigkeit einer Lösung des Problems der Digitalisierung und Zugänglichmachung von verwaisten Werken zu betonen.
So liegt denn der hauptsächliche Effekt des Google Book Settlements und der um dieses entstehenden Diskussionen darin, dieses Thema mit Nachdruck auf die rechtspolitische Agenda gebracht zu haben.
Alles weitere in der ZUM 7/2011, 538–542. Abonnenten können den Beitrag über diesen Link bei beck-online abrufen.
(bk)
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