UrhG § 1 Allgemeines [01.01.1966]
Fassung von Paragraph
Gültig ab
01.01.1966
Wortlaut des Paragraphen
Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes.
Tags
Gehört zu Gesetz
Verweisende Publikationen
Disclaimer
IUWIS übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.
