UrhG § 1 Allgemeines [01.01.1966]

Fassung von Paragraph

Gültig ab

01.01.1966

Wortlaut des Paragraphen

Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes.
 
 

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