UrhG § 104 Rechtsweg [01.01.1966]
Fassung von Paragraph
Gültig ab
01.01.1966
Wortlaut des Paragraphen
Für alle Rechtsstreitigkeiten, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, (Urheberrechtsstreitsachen) ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Für Urheberrechtsstreitsachen aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen, die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer vereinbarten Vergütung zum Gegenstand haben, bleiben der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen und der Verwaltungsrechtsweg unberührt.
Tags
Arbeits- oder Dienstverhältnisse Arbeitsverhältnis Bürgerlich-rechtliche Vorschriften Dienstverhältnis gerichtliche Auseinandersetzung Leistungsschutzrechtverletzung ordentlicher Rechtsweg Rechtsstreitigkeit Rechtsverletzungen Rechtsweg Urheberrechtsstreitsachen Urheberrechtsverletzung Vergütungsansprüche
Gehört zu Gesetz
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