UrhG § 109 Strafantrag [01.01.1966 - 01.01.1975]

Fassung von Paragraph

Gültig ab

01.01.1966

Wortlaut des Paragraphen

[1] Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. [2] Der Antrag kann zurückgenommen werden.

Gültig bis

01.01.1975

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