UrhG § 109 Strafantrag [01.01.1966 - 01.01.1975]
Fassung von Paragraph
Gültig ab
01.01.1966
Wortlaut des Paragraphen
[1] Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. [2] Der Antrag kann zurückgenommen werden.
Gültig bis
01.01.1975
Gehört zu Gesetz
Verweisende Publikationen
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