UrhG § 11 Allgemeines [13.09.2003]
Fassung von Paragraph
Gültig ab
13.09.2003
Wortlaut des Paragraphen
Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes.
Tags
Gehört zu Gesetz
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