UrhG § 110 Anspruch auf Vernichtung und ähnliche Maßnahmen [01.04.1987 - 01.07.1990]

Fassung von Paragraph

Gültig ab

01.04.1987

Wortlaut des Paragraphen

[1] Der Verletzte kann bei Straftaten nach den §§ 106, 107 Nr. 2 und § 108 die in den §§ 98 und 99 bezeichneten Ansprüch nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Entschädigung des Verletzten (§§ 403 bis 406c) geltend machen. [2] Die Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Einziehung (§§ 74 bis 76a) sind in den in Satz 1 bezeichneten Fällen auf die in den §§ 98 und 99 genannten Gegenstände nicht anzuwenden.

Gültig bis

01.07.1990

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