UrhG § 112 Allgemeines [01.01.1966]

Fassung von Paragraph

Gültig ab

01.01.1966

Wortlaut des Paragraphen

Die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung in ein nach diesem Gesetz geschütztes Recht richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften, soweit sich aus den §§ 113 bis 119 nichts anderes ergibt.

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