UrhG § 113 Urheberrecht [01.01.1966]

Fassung von Paragraph

Gültig ab

01.01.1966

Wortlaut des Paragraphen

Gegen den Urheber ist die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das Urheberrecht nur mit seiner Einwilligung und nur insoweit zulässig, als er Nutzungsrechte einräumen kann (§ 31). Die Einwilligung kann nicht durch den gesetzlichen Vertreter erteilt werden.

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