UrhG § 113 Urheberrecht [01.01.1966]
Fassung von Paragraph
Gültig ab
01.01.1966
Wortlaut des Paragraphen
Gegen den Urheber ist die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das Urheberrecht nur mit seiner Einwilligung und nur insoweit zulässig, als er Nutzungsrechte einräumen kann (§ 31). Die Einwilligung kann nicht durch den gesetzlichen Vertreter erteilt werden.
Gehört zu Gesetz
Verweisende Publikationen
Disclaimer
IUWIS übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.
