UrhG § 128 Schutz des Filmherstellers [30.06.1995]
Fassung von Paragraph
Gültig ab
30.06.1995
Wortlaut des Paragraphen
(1) Den nach den §§ 94 und 95 gewährten Schutz genießen deutsche Staatsangehörige oder Unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes für alle ihre Bildträger oder Bild- und Tonträger, gleichviel, ob und wo diese erschienen sind. § 120 Abs. 2 und § 126 Abs. 1 Satz 3 sind anzuwenden.
(2) Für ausländische Staatsangehörige oder Unternehmen ohne Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes gelten die Bestimmungen in § 126 Abs. 2 und 3 entsprechend.
Tags
Ausländische Staatsangehörige ausländische Unternehmen Bild- oder Tonträger Bildträger Deutsche Staatsangehörige und Staatsangehörige anderer EU-Staaten und EWR-Staaten Film Filmhersteller Laufbilder Leistungsschutzrecht Schutz des Filmherstellers Schutz des Herstellers von Tonträgern Tonträger Unternehmenssitz Verwandte Schutzrechte § 120 UrhG (DE) § 126 UrhG (DE) § 94 UrhG (DE) § 95 UrhG (DE)
Gehört zu Gesetz
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